Mit der Anhebung des Mindestlohnes reduziert sich auch immer die Anzahl der Arbeitsstunden. 2021 darf in einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr als 47,37 (ab 1.1.2021) bzw. 46,88 (ab 1.7.2021) Stunden gearbeitet werden. Wird die Stundenanzahl überschritten tritt ggf. keine Versicherungspflicht ein, wenn das Jahresentgelt nicht über 5.400 Euro liegt. Es kann somit in ein paar Monaten mehr als 450 Euro verdient werden, wenn dies nicht regelmäßig der Fall ist. Ist jedoch abzusehen, dass die 450 Euro-Grenze regelmäßig überschritten wird, tritt sofort Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein.
Für die meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,50 Euro (ab 1.1.2021) bzw. 9,60 Euro (ab 1.7.2021) pro Stunde. Hierzu zählen auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind.
Das Bundessozialgericht hat mit seinem
Urteil vom 5. Dezember 2017, Az. B 12 R10/15 R
entschieden, dass es keine anteiligen Verdienstgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung gibt.