Kurzfristige Beschäftigung – keine anteiligen Verdienstgrenzen

Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2017, Az. B 12 R10/15 R entschieden, dass es keine anteiligen Verdienstgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung gibt.
 
Von einer kurzfristige Beschäftigung (auch Minijob) wird dann gesprochen, wenn das Beschäftigungsverhältnis pro Jahr drei Monate bzw. 70 Arbeitstage nicht übersteigt und keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Die Berufsmäßigkeit muss nicht geprüft werden, wenn die Vergütung 450 Euro im Monat nicht übersteigt.
 
Bisher wurden diese 450 Euro als Einkommen im Zeitraum von 30 Tagen gesehen. War eine Aushilfe zum Beispiel für fünf Tage pro Monat beschäftigt und erhielt dafür 150 Euro, wäre die Sozialversicherungspflicht eingetreten. Die Berechnung dafür war folgende: 450 Euro / 30 Kalendertage = 15 Euro pro Kalendertag. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung hätte der Verdienst der Aushilfe also maximal 75 Euro betrage dürfen.
 
Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts ist diese Berechnung auf Tagesbasis hinfällig. Vielmehr gelten die 450 Euro als Monatswert.
 
Die Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungen sollen im Laufe des Jahres überarbeitet werden.

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