Mit der Flexi-Rente soll der Übergang in den Ruhestand deutlich flexibler sowie die Weiterbeschäftigung über den Rentenbeginn hinaus attraktiver gestaltet werden. Jedoch ergeben sich durch das neue Gesetz Änderungen im Beitrags- und Melderecht. Diese haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Bisherige Regelung
Geht ein Rentner einer Beschäftigung nach, wird bei der Meldung die Personengruppe 119 angegeben. In der Rentenversicherung wird nur der Arbeitgeber-Beitragsanteil abgeführt (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Mit Eintritt der Regelaltersgrenze gilt dies auch für die Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wirkt sich nicht rentensteigernd aus.
Neuregelung seit dem 1. Januar 2017
Für Beschäftigte, die eine vorgezogene Vollrente beziehen, besteht Rentenversicherungspflicht – bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Arbeitgeber zahlt den vollen Rentenversicherungsbeitrag. Für diese Personen wird in der Meldung die neue Personengruppe 120 angegeben.
Bestandsschutz sowie Verzicht auf diesen
Arbeitnehmer, die am 31.12.2016 aufgrund des Bezuges einer Altersvollrente rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, sollen in dieser Beschäftigung im Rahmen einer Bestandsschutzregelung rentenversicherungsfrei bleiben. Sie können aber gegenüber dem Arbeitgeber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann für die Zukunft erklärt werden und ist für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend (§ 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI). Diese Verzichtserklärung verliert auch mit Ablauf des Monats, in dem Bezieher einer Altersvollrente die Regelaltersgrenze erreichen, nicht ihre Wirkung.
Rentenversicherungsfreiheit
Erreicht der Beschäftigte dieser Personengruppe die Regelaltersgrenze (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und kommt damit in die Rentenversicherungsfreiheit, wird grundsätzlich nur noch der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherung abgeführt. Auf diese Rentenversicherungsfreiheit kann der Beschäftigte verzichten und somit versicherungspflichtig werden, dieser Verzicht gilt nur mit Wirkung für die Zukunft und für die Dauer der Beschäftigung (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Dadurch wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus. Die in einem Kalenderjahr aus den Pflichtbeiträgen erworbenen zusätzlichen Rentenanwartschaften werden zum 1. Juli des Folgejahres in einer Rentenneuberechnung rentensteigernd berücksichtigt.
Wegfall der Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung zum 01. Januar 2022
Um die Beschäftigung von Rentnern für Arbeitgeber attraktiver auszugestalten, entfiel ab dem 01.01.2017 (befristet bis zum 31.12.2021) der bislang zu zahlende Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 346 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Diese Regelung läuft zum 31. Dezember 2021 aus. Ab dem 1. Januar 2022 muss wieder ein Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.