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Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) für einen im Voraus bestimmten Zeitraum im Ausland eine Beschäftigung für ihn ausübt. Weitere Voraussetzungen für Entsendungen können sich aus Sozialversicherungsabkommen oder dem EU-Recht ergeben.
Je nachdem in welchen Staat Sie einen Arbeitnehmer entsenden, gibt es unterschiedliche Regelungen zu beachten. Wir geben Ihnen einen Überblick.
Für die EU-Staaten, die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Schweiz gelten die Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09.
Die Verordnungen erfassen alle Risikobereiche, die in Deutschland durch die Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall-, und Arbeitslosenversicherung) abgesichert sind (sachlicher Geltungsbereich).Erfasst werden alle EU-Staatsangehörigen sowie Flüchtlinge und Staatenlose, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat haben (persönlicher Geltungsbereich). Zum 1. Januar 2011 wurde der persönliche Geltungsbereich auf alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit erweitert. Dies gilt jedoch nicht für Dänemark und Großbritannien.
Eine Entsendung nach VO (EG) 883/04 liegt nur vor, wenn die voraussichtliche Dauer des Einsatzes 24 Monate nicht überschreitet. Ist absehbar, dass die Entsendung länger als 24 Monate dauert, wenden Sie sich bitte umgehend an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Hier besteht die Möglichkeit einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung zu stellen. Einzelheiten zu den Ausnahmevereinbarungen finden Sie untenstehend.
Der Antrag kann ausschließlich elektronisch gestellt werden: Antragstellung mittels systemgeprüfter Abrechnungsprogramme Wenn Sie als Arbeitgeber ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm einsetzen, können Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer hierüber direkt online stellen. Antragstellung mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe Nutzen Sie kein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm, steht Ihnen für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) zur Verfügung.
Deutschland hat mit vielen Staaten Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen, die unter anderem für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Entsendungen von Bedeutung sind.
Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada (Quebec), Korea, Kosovo, Marokko, Moldau, Nordmazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Türkei, Tunesien, USA Uruguay und Vereinigtes Königreich
Die Abkommen erfassen grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Einschränkungen gelten für die Abkommen mit Marokko, Türkei und Tunesien (persönlicher Geltungsbereich). Einschränkungen können auch für das räumliche Gebiet bestehen, in das der Arbeitnehmer entsandt werden muss, damit die jeweiligen Abkommensregelungen angewandt werden können – z. B. Hong Kong, Macau (gebietlicher Geltungsbereich). Die Abkommen erstrecken sich meist nicht auf alle Sozialversicherungszweige. Für die vom Abkommen nicht erfassten Sozialversicherungszweige erfolgt eine Beurteilung der Entsendung nach deutschen Rechtsvorschriften mit der Folge, dass eine Doppelversicherung in diesen Sozialversicherungszweigen eintreten kann (sachlicher Geltungsbereich).
Grundsätzlich ist eine zeitliche Begrenzung für eine Entsendung festgelegt. Diese kann sich von 12 bis zu 60 Kalendermonaten erstrecken. Ausnahmen: Die Abkommen mit Israel, Jugoslawien (gilt noch in Bosnien-Herzegowina und im Kosovo), Montenegro, Serbien und der Türkei sehen keine zeitliche Einschränkung vor.
Die Abkommen beinhalten grundsätzlich keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung (Ausnahme: Indien und USA).Wenn der Beschäftigungsort vom Ausland ins Inland vorübergehend (maximal zwei Monate) zurückverlegt wird, ist von einem einheitlichen Entsendevorgang auszugehen. Sofern die Unterbrechung länger als zwei Monate dauert, gilt die Entsendung als beendet. Bei Fortsetzung des Einsatzes im anderen Staat ist von einer neuen Entsendung auszugehen.Einzelheiten zu den jeweiligen Staaten können Sie den Informationsbroschüren der DVKA für Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten entnehmen.
Die einzelnen Abkommen können Sie ebenfalls auf der Internetseite der DVKA einsehen.
Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt, erhalten Sie von der BAHN-BKK die jeweilige Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften.Für die Beantragung der Bescheinigung verwenden Sie bitte den für Sie passenden Fragebogen (auf der Internetseite der DVKA) und senden diesen bitte vollständig ausgefüllt an uns zurück.
Frau Kerstin Milling vom BAHN-BKK KompetenzCenter für Geschäftskunden berät Sie gerne rund um den Sozialversicherungsschutz Ihrer Mitarbeiter im Ausland.
Für Staaten, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen oder Regelungen des überstaatlichen Rechts bestehen, richtet sich die Beurteilung der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendungen nach dem Sozialgesetzbuch (§ 4 SGB IV Ausstrahlung).
Danach unterliegt ein Arbeitnehmer den deutschen Rechtsvorschriften, wenn ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandt wird. Eine maximale Dauer für eine Entsendung ist im Sozialgesetzbuch nicht genannt. In der Praxis kommen Entsendezeiträume bis zu mehreren Jahren vor. Da es keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht gibt, kann es bei Entsendungen in diese Staaten zu Doppelversicherungen kommen (Versicherung in Deutschland und im Ausland).
In konkreten Einzelfällen können von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) mit den zuständigen Stellen des Beschäftigungsstaates Ausnahmevereinbarungen geschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt sind (z. B. weil der Entsendezeitraum zu lang ist), aber für den Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Fortgeltung des deutschen Rechts besteht.
Anträge auf eine Ausnahmevereinbarung sind direkt an die DVKA zu richten. Auf der Internetseite der DVKA finden Sie hierzu Antragsvordrucke.
GKV-SpitzenverbandDeutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)Pennefeldsweg 12c53177 BonnTel: 0228/ 9530-0E-Mail: post@dvka.de
Die VO (EG) 883/04 bestimmt für eine Person, die in verschiedenen EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz Beschäftigungen und/oder selbständige Erwerbstätigkeiten ausübt, den Staat, dessen Rechtsvorschriften für die Person gelten. Die Regelungen folgen dem Grundsatz, dass immer nur die Vorschriften eines EU-, EWR-Staates oder der Schweiz gelten.
Eine in Deutschland wohnende Person, die gewöhnlich in mehreren EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, wendet sich zur Beurteilung bitte an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Diese legt die anzuwendenden Rechtsvorschriften fest. Benutzen Sie hierzu bitte den Fragebogen der DVKA.
GKV-SpitzenverbandDeutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)Pennefeldsweg 12c53177 BonnTel: 0228/ 9530-0Email: post@dvka.de
Wohnt eine gewöhnlich in mehreren EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz Staaten erwerbstätige Person nicht in Deutschland, ist entsprechend der Träger des Wohnstaats für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig.
Für Personen, für die weiterhin das Recht der EWR Mitgliedsstaaten VO (EWG)1408/71 anzuwenden ist (Drittstaatsangehörige in Bezug auf Dänemark und Großbritannien), ist der Antrag bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen. Das heißt, bei Drittstaatsangehörigen, die unter anderem in einem dieser Staaten gewöhnlich einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Sachverhalt von der zuständigen Krankenkasse zu prüfen und gegebenenfalls eine Bescheinigung E101 auszustellen. Gleiches gilt, wenn die Person nicht vom persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) 883/04 erfasst werden.
Beendet ist die Entsendung, wenn
Wenn Ihr Mitarbeiter während seines beruflichen Auslandsaufenthaltes erkrankt, treten Sie als Arbeitgeber in Vorleistung.