Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf die Leistungen, die sie von ihrer deutschen Krankenversicherung erhalten hätten. Gleiches gilt für die familienversicherten Angehörigen, die den Arbeitnehmer ins Ausland begleiten oder ihn dort besuchen. Das heißt, der Arbeitgeber tritt im Krankheitsfall seines Mitarbeiters oder seiner Angehörigen in Vorleistung.
Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber die von ihm verauslagten Kosten grundsätzlich bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären. Es empfiehlt sich der Abschluss einer Restkostenversicherung für die Kosten, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden können.
Für notwendige Impfungen bei berufsbedingten Aufenthalten im Ausland übernimmt die BAHN-BKK die Kosten, soweit nicht der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist.