Beitragssätze und Sachbezugswerte

So berechnen sich die Beiträge

Für Ihre Arbeitnehmer berechnen Sie monatlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und führen ihn an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers ab. Wir sind die Einzugsstelle für alle BAHN-BKK-Mitglieder und leiten die entsprechenden Beiträge an die Träger der anderen Versicherungszweige weiter.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.

Sozialversicherungsbeiträge ab 1. Januar 2023

BeitragsgruppeBeitragssatz
Gesetzliche Krankenversicherung
1000
14,6 Prozent
Gesetzliche Krankenversicherung
3000
14,0 Prozent
Individueller Zusatzbeitrag der BAHN-BKK*
FRZB bzw. PFLZB
1,7 Prozent
Allgemeine Rentenversicherung
0100
18,60 Prozent
Knappschaftliche Rentenversicherung
24,70 Prozent
Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit
0010
2,6 Prozent
Insolvenzgeldumlage
0050
0,06 Prozent
Pflegeversicherung
0001
3,05 Prozent
Pflegeversicherung Kinderlose
0001
3,40 Prozent
Künstlersozialabgabe
5,00 Prozent

Individueller Zusatzbeitrag

Besonderheit: Übergangsbereich (vorher Gleitzone)
Eine gesonderte Regelung gibt es für Beschäftigte, deren regelmäßiges monatliches Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs (520,01 und 2.000 Euro ab 1. Januar 2023) liegt. Bei ihnen wird nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Berechnung zugrunde gelegt, sondern ein reduziertes, das über eine festgelegte Formel berechnet wird. Sie können die Beiträge ganz einfach mit unserem Beitragsrechner für den Übergangsbereich berechnen.

Dieser Bereich zwischen einer geringfügigen Beschäftigung und dem Einsetzen der vollen Beitragslast auf Arbeitnehmerseite erfasst nun regelmäßige monatliche Entgelte von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro.

Umlagesätze der BAHN-BKK

Zusätzlich zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen führen Sie die Beiträge für die beiden Ausgleichsverfahren U1 und U2 an die BAHN-BKK ab. Einzelheiten hierzu finden Sie unter Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).

Dies sind die Umlage- und Erstattungssätze der BAHN-BKK ab 1. Januar 2023:

Höhe des UmlagesatzesHöhe der Erstattung
U1
2,3 Prozent
Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen zu 50%*
(Wählbarer Erstattungssatz)
U1
3,5 Prozent
Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen zu 70%*
(Allgemeiner Erstattungssatz)
U2
0,67 Prozent
Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen zu 100%**

* Satzungsregelung, keine Erstattung Arbeitgeberanteile-Anteile bei U1
** Bei Beschäftigungsverbot, Erstattung der tatsächlichen Arbeitgeber-Anteile (2023 = 20,275%; Bundesland Sachsen = 19,775%)

Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft

Erhalten Arbeitnehmer Verpflegung und freie Unterkunft vom Arbeitgeber, so sind das Einkünfte, die zwar nicht als Geldleistung gewährt werden, aber zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören. Für diese Zuwendungen hat die Bundesregierung folgende Sachbezugswerte für das Jahr 2023 festgelegt:

FrühstückMittagessenAbendessenVerpflegung insgesamtFreie Unterkunft
Volljährige Arbeitnehmer
60,00 Euro
114,00 Euro
114,00 Euro
288,00 Euro
265,00 Euro
Jugendliche und Azubis (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
60,00 Euro
114,00 Euro
114,00 Euro
288,00 Euro
225,25 Euro*

*Der Wert für Jugendliche und Azubis verringert sich gemäß § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung um mindestens 15 Prozent.