Zum 01. Oktober 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,00 Euro je Stunde erhöht. Damit einher gingen auch Veränderungen bei den Entgeltgrenzen für Mini- und Midijobs.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Seit dem 01. Oktober 2022 orientiert sich die Minijob-Grenze am gesetzlichen Mindestlohn und wurde zudem dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der nun dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde.
Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Mit der zum 01.10.2022 in Kraft getretenen Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro pro Stunde hat sich die Geringfügigkeitsgrenze daher von 450,00 Euro auf nun 520,00 Euro monatlich erhöht (12,00 Euro x 130 : 3).
Midijobber: Höhere Entgeltgrenze im Übergangsbereich
Der Übergangsbereich, in dem Beschäftigte als Midijobber bezeichnet werden und von reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen profitieren, beginnt bei einem Arbeitsentgelt, das mehr als geringfügig entlohnt ist und endete bis zum 30.09.2022 bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300,00 Euro. Diese Höchstgrenze wurde zum 01.10.2022 auf 1.600,00 Euro angehoben. Im Rahmen des sich in der parlamentarischen Abstimmung befindlichen „Dritten Entlastungspaketes“ soll es ab dem 01.01.2023 zu einer weiteren Erhöhung der Höchstgrenze auf dann 2.000,00 Euro kommen.
Der Übergangsbereich beginnt somit aktuell bei einem Arbeitsentgelt von 520,01 Euro und endet bei 1.600,00 Euro (ab 01.01.2023: voraussichtlich 2.000,00 Euro).
Geänderte Beitragsberechnung seit 01. Oktober 2022
Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt weiterhin gesondert für jeden Versicherungszweig. Allerdings wird der Arbeitnehmerbeitragsanteil künftig über eine gesonderte Formel berechnet und vom Gesamtbeitrag abgesetzt, um so den Arbeitgeberbeitragsanteil zu ermitteln.