Mini- und Midijobs: Neuerungen zum 01. Oktober 2022

Zum 01. Oktober 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,00 Euro je Stunde erhöht. Damit einher gingen auch Veränderungen bei den Entgeltgrenzen für Mini- und Midijobs. 

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Seit dem 01. Oktober 2022 orientiert sich die Minijob-Grenze am gesetzlichen Mindestlohn und wurde zudem dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der nun dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde.
 
Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Mit der zum 01.10.2022 in Kraft getretenen Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro pro Stunde hat sich die Geringfügigkeitsgrenze daher von 450,00 Euro auf nun 520,00 Euro monatlich erhöht (12,00 Euro x 130 : 3).
 
Midijobber: Höhere Entgeltgrenze im Übergangsbereich
Der Übergangsbereich, in dem Beschäftigte als Midijobber bezeichnet werden und von reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen profitieren, beginnt bei einem Arbeitsentgelt, das mehr als geringfügig entlohnt ist und endete bis zum 30.09.2022 bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300,00 Euro. Diese Höchstgrenze wurde zum 01.10.2022 auf 1.600,00 Euro angehoben. Im Rahmen des sich in der parlamentarischen Abstimmung befindlichen „Dritten Entlastungspaketes“ soll es ab dem 01.01.2023 zu einer weiteren Erhöhung der Höchstgrenze auf dann 2.000,00 Euro kommen.
 
Der Übergangsbereich beginnt somit aktuell bei einem Arbeitsentgelt von 520,01 Euro und endet bei 1.600,00 Euro (ab 01.01.2023: voraussichtlich 2.000,00 Euro).
 
Geänderte Beitragsberechnung seit 01. Oktober 2022
Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt weiterhin gesondert für jeden Versicherungszweig. Allerdings wird der Arbeitnehmerbeitragsanteil künftig über eine gesonderte Formel berechnet und vom Gesamtbeitrag abgesetzt, um so den Arbeitgeberbeitragsanteil zu ermitteln.

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme:
 
Die beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich ermittelt sich seit dem 01.10.2022 nach folgender Formel:
 
BE = F x G + ([1600/(1600 – G)] - [G/(1600 - G)] x F) x (AE - G)
 
In der Formel steht AE für Arbeitsentgelt und G für die Geringfügigkeitsgrenze (seit 01.10.2022: 520,00 Euro). Der Faktor F berechnet sich nun, indem der Wert 28 Prozent durch den GSV-Beitrag (aktuell 39,95 %) geteilt wird. F entspricht danach einem Wert von 0,7009 (28 : 39,95). Setzt man diese Werte in die o. g. Formel ein, kann diese wie folgt vereinfacht werden:
 
1,144011111 x AE - 230,41777

Gesonderte Formel zur Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile:
 
Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am GSV-Beitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
 
BE = (1600/1600 - G) x (AE - G)
 
Die gekürzte Formel lautet: 1,481481481 x AE - 770,37
Meldezeiträume ausschließlich bis 30.06.2019

 
 
Erzieltes Arbeitsentgelt November 2022
600,00 Euro
Beitragspflichtige Einnahme
1,144011111 x 600,00 Euro - 230,41777 =
455,99 Euro
Gesamtbeitrag Rentenversicherung
455,99 Euro x 9,3 % x 2 =
84,82 Euro
Beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers
1,481481481 x 600,00 Euro - 770,37 =
118,52 Euro
Beitragsanteil des Arbeitnehmers
118,52 Euro x 9,3 % =
11,02 Euro
Beitragsanteil des Arbeitgebers
84,82 Euro (Gesamtbeitrag) – 11,02 Euro (Arbeitnehmerbeitrag) =
73,80 Euro

Zum Vergleich:
Bis 30.09.2022 hätte der RV-Gesamtbeitrag bei 94,44 Euro gelegen. Hiervon wären 38,64 Euro auf den Arbeitnehmer und 55,80 Euro auf den Arbeitgeber entfallen.

Übergangsregelung für Midijobs bis 520 Euro
Midijobber, die in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis weiterhin mehr als 450,00 Euro, aber nicht mehr als durchschnittlich 520,00 Euro im Monat verdienen, bleiben für eine Übergangszeit unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig. Diese Bestandsschutzregelungen gelten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; auf Antrag ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. In der Kranken- und Pflegeversicherung wirken die Bestandsschutzregelungen allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen einer Familienversicherung nicht erfüllt sind.  
 
In der Rentenversicherung gibt es (mit Ausnahme von Beschäftigungen in Privathaushalten) keine Übergangsregelung.

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