Arbeitnehmer/innen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, dann besteht Krankenversicherungsfreiheit. Die Pflegeversicherung folgt grundsätzlich der Krankenversicherung.
Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören neben dem laufenden monatlichen Bruttoentgelt auch Einmalzahlungen, wenn diese mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Ausgenommen sind Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden. Überstunden bleiben bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt aussen vor.
Liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, dann werden grundsätzlich alle Entgelte aus beiden Beschäftigungen summiert. Eine neben einer Hauptbeschäftigung ausgebübte geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung bleibt unberücksichtigt. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen bleibt nur die zuerst aufgenommene Nebenbeschäftigung aussen vor.
In der Vergangenheit kam die Frage auf, ob bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt eines Beschäftigten variable Entgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden, zu berücksichtigen sind. Der GKV-Spitzenverband hat sich wie folgt dazu positioniert:
Sind derartige Arbeitsentgeltbestandteile nicht vorauszusehen, sind sie nicht dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt hinzuzurechnen. Sie werden nur dann dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zugeordnet, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind.
Bitte berücksichtigen Sie als Arbeitgeber diese neue Beurteilung bei künftigen Neueinstellungen bzw. zum Jahreswechsel.