In Abstimmung mit den anderen Sozialversicherungsträgern stellen die Krankenkassen seit Jahren die Ausfüllhilfe sv.net für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung. Mit der neuen Regelung nach §95a SGB IV wurde die Rechtgrundlage für eine (neue) Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern geschaffen. Diese neue Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal“ wird die bisherige Ausfüllhilfe sv.net ab dem 04. Oktober 2023 ablösen.
Der Fahrplan zur Umstellung
Das SV-Meldeportal hat im Mai 2023 die vorgeschriebene Systemprüfung abgeschlossen. Danach wurde das SV-Meldeportal von den Sozialversicherungsträgern für den Produktivbetrieb freigegeben. Anfang Juli 2023 startete ein eingeschränkter Pilotbetrieb. Bis Ende September 2023 sollen mit einer steigenden Anzahl von Nutzern Erfahrungen mit dieser neuen Anwendung gesammelt werden. Am 04. Oktober 2023 wird das SV-Meldeportal für den flächendeckenden Produktionsbetrieb freigeschaltet.
Kosten
Die Nutzung des SV-Meldeportals ist in den Jahren 2023 und 2024 kostenfrei, sofern sich Arbeitgeber und deren Dienstleistungspartner bis zum 31. März 2024 als Nutzer registrieren. Erst ab 2025 ist für diese Anwender die Nutzung des SV-Meldeportals kostenpflichtig. Ab dem 01. April 2024 wird die Nutzungsgebühr allen neu registrierten Arbeitgebern sofort in Rechnung gestellt.
Weitere Informationen
Die Krankenkassen und die übrigen Sozialversicherungsträger werden die Arbeitgeber über die Änderungen zur Nutzung der Ausfüllhilfe auf dem Laufenden halten. Darüber hinaus können alle Informationen von der zentralen Plattform www.sv-meldeportal.de abgerufen werden.
sv.net seit 2001
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben für die operative Durchführung und Programmierung der Ausfüllhilfe die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (kurz ITSG) als Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen beauftragt. Mittels der Anwendung sv.net tauschen mehr als 500.000 Arbeitgeber jährlich ca. 20 Mio. Sozialversicherungsmeldungen mit den Datenannahmestellen der Sozialversicherungsträger aus.
Ziele der Regelungen nach §95a SGB IV
Das Gesetz stellt nun sicher, dass die Sozialversicherungsträger dauerhaft den Arbeitgebern und auch den Selbstständigen für den elektronischen Datenaustausch nach SGB IV und dem Aufwendungsausgleichsgesetz insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge eine allgemein zugängliche, elektronisch gestützte und systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung stellen. Die Ausfüllhilfe führt keine Berechnungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben durch. Im kleinen Umfang werden die Nutzer der neuen Ausfüllhilfe ab 2024 an den Kosten der Datenübermittlung der ansonsten aus Beitragsmitteln finanzierten Angebote beteiligt.
Neue Funktion Online-Datenspeicher
Insbesondere kleinere Betriebe sind den Anforderungen nur begrenzt gewachsen, voll-elektronisch im Dialog erreichbar zu sein und alle Daten aus Sozialversicherungsmeldungen einschließlich der Entgeltdaten elektronisch vorzuhalten sowie für einen Abruf bereit zu stellen. Mit der neuen Ausfüllhilfe wird vorrangig für Kleinstarbeitgeber (bis maximal zehn Arbeitnehmer) ein Angebot geschaffen, diese Daten in einem zentralen, sicheren Datenspeicher vorhalten zu können. Diese Daten können später auch für die elektronische Betriebsprüfung genutzt werden. Damit soll eine Verbesserung der Datenlage geschaffen werden, die heutzutage häufig aus nicht sortierten und unvollständigen Papierstücken besteht, die zu erheblichem Nachfragebedarf in der Prüfung führt.
Der Online-Datenspeicher wird auf den Server-Systemen in den Rechenzentren der ITSG verwaltet und hält den jeweiligen Datenbestand der Benutzer für maximal fünf Jahre vor. Mit einer Zertifizierung nach ISO 27001 muss die ITSG die Wirksamkeit Ihres Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) objektiv, glaubwürdig und regelmäßig in Audits nachweisen. Die ITSG wird vom GKV-Spitzenverband als größten Gesellschafter geprüft und überwacht.
Registrierung der Benutzer
Die Europäische Union gibt vor, dass gemäß dem Online-Zugangsgesetz (OZG) und der EU Single Digital Gateway-Verordnung ein Portalverbund für die öffentliche Verwaltung zur Verfügung gestellt werden muss. Jedes Unternehmen in der Europäischen Union soll mittels eines zugelassenen Authentisierungsmediums die mehr als 500 wichtigsten Geschäftsprozesse nutzen können. In Deutschland wurde durch den IT-Planungsrat des Bundes entschieden, dass die ELSTER-ID als zentrales Unternehmenskonto für diesen Zweck genutzt wird. Mit der Umstellung der Ausfüllhilfe wird ab Sommer 2023 die Registrierung und das Login für Arbeitgeber und Selbstständige daher nur noch mit einem ELSTER-Zertifikat möglich sein.