Für Unternehmen und Selbstständige ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen vorübergehend gestundet werden, um sie finanziell zu entlasten
Verlängerung der erleichterten Stundungsmöglichkeit:Wir unterstützen Sie gerne weiterhin. Sind Sie von dem Teil-Shutdown ab November 2020 finanziell getroffen und zählen zu folgenden Branchen
- Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind,
- Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sowie
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, untersagt sind; Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
dann können wir
auf Antrag die Beiträge für die Sollmonate Dezember 2020 bis März 2021 bis zum 27. April 2021 zinslos stunden. Die Beiträge müssen zur
Fälligkeit April (28. April 2021) bei der BAHN-BKK wertgestellt sein.
Bitte beachten Sie: Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss Ihr Antrag auf Stundung vor der entsprechenden Fälligkeit bei uns sein. Eine weitere Voraussetzung für den Zugang der erleichterten Stundungsmöglichkeit ist, dass die Hilfsmaßnahen in Form der vereinbarten Wirtschaftshilfen für die vom Teil-Shutdown betroffenen Betriebe, Unternehmen und Einrichtungen bereits beantragt haben.
Das Einzige, was Sie tun müssen, ist uns hierfür einen einheitlichen
Antrag auf Stundung zuzusenden. Bitte schicken Sie Ihren Antrag per Post, E-Mail oder Fax an:
BAHN-BKK KompetenzCenter Geschäftskunden
Postfach 15 60 32
03060 Cottbus
Fax: 0180 - 500 900 6
E-Mail: geschaeftskunden@bahn-bkk.de