30.06.2022

Beiträge: Zahl der Kinder in der Pflegeversicherung entscheidend

Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung müssen sich für Eltern auch an der Zahl der Kinder orientieren. Der Gesetzgeber ist daher nun verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich entschieden (1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17). 

In der sozialen Pflegeversicherung müssen kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag entrichten. Dieser liegt zurzeit bei 0,35 Prozentpunkten. Die Regelung greift seit dem Jahr 2005 und geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 zurück. Damals forderten die Richter, Eltern gegenüber Kinderlosen bei den Beiträgen zu entlasten.

In der nun veröffentlichten Entscheidung ging es um die Frage einer Beitragsdifferenzierung in Abhängigkeit von der Kinderzahl. Die Richter führten aus, dass es grundsätzlich in Ordnung sei, wenn in der Pflegeversicherung bei den Beiträgen zwischen kinderlosen Personen und Eltern unterschieden werde. Jedoch sei es eine Ungleichbehandlung, wenn man innerhalb der Gruppe der Eltern nicht weiter unterscheide. Bei zunehmender Kinderzahl ergäbe sich ein Erziehungsmehraufwand, der aktuell keine Berücksichtigung im Beitragsrecht fände.

Anders, so die Richter, lägen die Dinge in der Kranken- und Rentenversicherung. Dort würden Eltern mit einem gleich hohen Versicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet. In beiden Systemen gäbe es jedoch keine Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand jeweils hinreichend kompensiert würde. So würden in der Rentenversicherung etwa Kindererziehungszeiten berücksichtigt, die sich wie geleistete Beiträge auswirken. In der Krankenversicherung seien es die beitragsfreie Familienversicherung und entsprechende kinderbezogenen Leistungen, die einen Ausgleich schaffen.

Im Rahmen der Entscheidung forderte das Gericht den Gesetzgeber auf, für den Bereich der Pflegeversicherung eine Veränderung herbeizuführen. Die Frist dafür läuft bis zum 31. Juli 2023. Allerdings kann der Ausgleich anstelle von Beiträgen auch über Steuern finanziert werden.