Mutterschutz am Arbeitsplatz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt schwangere Frauen und Mütter vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor vorübergehender Minderung des Einkommens. Zudem schützt es die Gesundheit der (werdenden) Mutter und des Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz. Hierbei spielen weder die Staatsangehörigkeit noch der Familienstand eine Rolle. 

Mitteilung an den Arbeitgeber
Damit sich das Unternehmen auf die veränderte Situation einstellen kann, sollen Frauen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsache bekannt ist. Denn erst ab diesem Zeitpunkt kann der im Gesetz vorgesehene Schutz wirksam werden.
Wichtig: In einem Bewerbungsgespräch ist die Frage nach der Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig. Wird die Frage dennoch vom Arbeitgeber gestellt, kann die schwangere Arbeitnehmerin auch wahrheitswidrig antworten.

Arbeitsschutz / Gefährdungsbeurteilung
Nach Kenntnis der Schwangerschaft müssen Unternehmer diese beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen und eine konkretisierte Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz/die Tätigkeit der werdenden Mutter erstellen und dokumentieren. In der konkretisierten Gefährdungsbeurteilung sind die Schutzmaßnahmen festzulegen. 

Kündigungsverbot

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist die Kündigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Der Arbeitgeber darf während dieser Zeit auch nicht zu einem danach liegenden Zeitpunkt (Ablauf der Kündigungsfrist) kündigen.

Das Kündigungsverbot gilt jedoch nur dann, wenn dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (zum Beispiel per Einschreiben). Wird die Schwangerschaft fristgerecht mitgeteilt, ist die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit in Anspruch, verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des MuSchG hinaus (vier Monate nach der Entbindung) bis zum Ablauf der Elternzeit.

Trotz dieses Kündigungsverbots kann das Arbeitsverhältnis im Einzelfall enden beziehungsweise beendet werden. Ein solcher Fall kann insbesondere im Insolvenzverfahren, bei Verlagerung eines Betriebs, bei Massenentlassungen, bei Stilllegung des Betriebs oder bei Gründen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, vorliegen.

Schutzfristen und Beschäftigungsverbote
Die werdende Mutter darf in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden – es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Wird das Kind später geboren als ursprünglich vom Arzt errechnet, verlängert sich die Schutzfrist um die entsprechende
Tagesanzahl.

Das (gesetzliche) Beschäftigungsverbot erstreckt sich über den Zeitpunkt der Entbindung hinaus bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt. Diese Schutzfrist verlängert sich immer dann auf zwölf Wochen, wenn das Kind zu früh oder mehr als ein Kind geboren wurde. Ob es sich um eine Frühgeburt handelt, entscheidet der Arzt oder die Hebamme.
 
Außerhalb der geltenden Schutzfristen kommen für bestimmte Tätigkeiten betriebliche Beschäftigungsverbote sowie – in Einzelfällen – individuelle ärztliche Beschäftigungsverbot infrage. So dürfen werdende Mütter u. a. dann nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Beschäftigung gefährdet sind.

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