Handels- und Kooperationsabkommen - Fragen der Sozialversicherung

Fahnen von Großbritannien und der EU

Mit dem Abschluss eines Handels- und Kooperationsabkommens (Partnerschaftsvertrag) zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union konnte der drohende No-Deal-Brexit ab Beginn des Jahres abgewendet werden. Die Regelungen des Abkommens gelten seit dem 01. Januar 2021.

In Fragen der Sozialversicherung ist das Abkommen anwendbar auf Sachverhalte, bei denen vor Jahresbeginn kein grenzüberschreitender Bezug zum Vereinigten Königreich bestand (Neufälle).

Für Bestandsfälle, bei denen ein solcher Bezug gegeben ist (z.B. eine laufende Entsendung), gilt auch über den 31. Dezember 2020 hinaus das Austrittsabkommen weiter, welches die rechtlichen Beziehungen bis zum Ende des Übergangszeitraums nach dem Austritt aus der EU regelte. Danach gilt für die Bestandsfälle die Verordnung (EG) 883/04 zur Sozialversicherung uneingeschränkt bis zum Ende des grenzüberschreitenden Bezugs weiter.

Für die nach dem Handels- und Kooperationsabkommen zu beurteilenden Neufälle ist zu beachten, dass Leistungen der Pflegeversicherung nicht mehr in die Vereinbarungen einbezogen wurden. Ansonsten ändert sich für die Versicherten wenig. Einzelheiten sind allerdings noch in Klärung.

Für neu ins Vereinigte Königreich entsandte Arbeitnehmer gelten die deutschen Rechtsvorschriften weiter wenn

  • sie von einem Arbeitgeber entsandt werden, der einen nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausübt, und
  • der Einsatz voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet, und
  • keine zuvor entsandte Person abgelöst wird.

 
Liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, werden für den genannten Zeitraum weiterhin A1-Bescheinigungen zum Nachweis ausgestellt. Ausnahmevereinbarungen in abweichenden Fällen sind nach den neuen Regelungen nicht mehr möglich.

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