Weihnachtsgeld richtig abrechnen

Auf den Verdienst kommt es an

Weihnachtsgeld

Zum Jahresende wird in vielen Betrieben Weihnachtsgeld gezahlt. Doch gerade dann, wenn einmal wesentlich mehr verdient wird als sonst, sind auch die Abzüge entsprechend höher. Wir zeigen, wie sich eine solche Sonderzahlung auswirkt.
 
Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt werden Einmalzahlungen – und dazu gehört auch das Weihnachtsgeld – grundsätzlich dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie gezahlt werden.
 
Beitragsbemessungsgrenze beachten
Die Obergrenze für die Beiträge bildet die Beitragsbemessungsgrenze. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt diese 2021 bei 4.837,50 Euro im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt 2021 ein Betrag von 7.100 Euro (West) bzw. 6.700 Euro (Ost).
 
Wird die Beitragsbemessungsgrenze bereits durch das laufende monatliche Entgelt erreicht, bleibt das Weihnachtsgeld beitragsfrei.

Beispiel
 
Ein Arbeitnehmer in Frankfurt am Main erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 7.200 Euro. Im November erhält er ein Weihnachtsgeld in Höhe von 4.000 Euro.
Ergebnis:
 
Das Weihnachtsgeld ist in allen Versicherungszweigen beitragsfrei, da bereits das laufende Entgelt über den Beitragsbemessungsgrenzen (West) liegt.

Anders sieht es aus, wenn das laufende Entgelt niedriger ausfällt. Die Einmalzahlung unterliegt nur dann (anteilig) der Beitragspflicht, soweit das bisher erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht.

Beispiel
 
Ein Arbeitnehmer in Wiesbaden erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 5.000 Euro. Im November erhält er ein Weihnachtsgeld in Höhe von 4.000 Euro.

In der Kranken- und Pflegeversicherung übersteigt bereits das laufende Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung kommt es darauf an, in welcher Höhe die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bereits ausgeschöpft ist:
 
 
 
 
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze:
7.100 Euro x 11 =
78.100 Euro
 
./. Bisher beitragspflichtiges Entgelt:
5.000 Euro x 11 =
55.000 Euro
 
Differenz:
78.100 Euro – 55.000 Euro =
23.100 Euro
Ergebnis:
 
Die Einmalzahlung ist in voller Höhe beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Liegt das laufende Entgelt zusammen mit dem Weihnachtsgeld unter den genannten Beitragsbemessungsgrenzen, ist die Einmalzahlung voll beitragspflichtig.
 
Übergangsbereich
Für Arbeitnehmer mit einem Entgelt im Übergangsbereich (450,01 bis 1.300 Euro) fallen nur reduzierte Arbeitnehmerbeitragsanteile an. Dies gilt dann nicht, wenn das laufende Entgelt zusammen mit dem Weihnachtsgeld 1.300 Euro übersteigt. In diesem Fall sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen.

Beispiel
 
Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 800 Euro. Hinzu kommt im Dezember 2021 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 800 Euro.
Ergebnis:
 
Im Dezember 2021 sind volle Beiträge aus 1.600 Euro zu entrichten.

Sonderfall: Unterbrechung
Wird eine Beschäftigung etwa wegen Elternzeit oder Krankengeld unterbrochen, so ist das Weihnachtsgeld nur dann beitragspflichtig, wenn in der Zeit vor der Unterbrechung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze noch nicht ausgeschöpft wurde.

Beispiel
 
Ein Arbeitnehmer verdiente monatlich 7.000 Euro und ist seit 1.9.2021 in Elternzeit. Im November 2021 bekommt er ein Weihnachtsgeld in Höhe von 5.000 Euro.
Ergebnis:
 
Das Weihnachtsgeld bleibt beitragsfrei – und wird übrigens auch nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Aufs neue Jahr verlagern?
Wird eine Einmalzahlung in den ersten drei Monaten eines Jahres ausgezahlt und ist nicht voll beitragspflichtig, muss sie beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet werden (sog. Märzklausel). Ein Verschieben des Weihnachtsgeldes auf das neue Jahr bringt also meistens keinen Vorteil.
 
Verzichten?
Sofern ein Arbeitnehmer auf eine Einmalzahlung verzichtet, zählt diese nicht für die Sozialversicherung. In der Regel ist dies allerdings nur eine Option, wenn bei einem Minijob durch die Einmalzahlung die Versicherungsfreiheit entfallen würde. Die Erklärung über einen solchen Verzicht, die der Arbeitnehmer im Vorfeld zu Beginn der Beschäftigung schriftlich abgeben muss, gehört zu den Entgeltunterlagen.
 
Umlagen
Beitragsbemessungsgrundlage für die Umlagen U1 und U2 (Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit bzw. Mutterschaft) ist das laufende rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Einmalzahlungen zählen hier nicht mit. Anders ist es bei der Insolvenzgeldumlage: Diese wird vom laufenden und einmalig gezahlten rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt erhoben.

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