Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten ist.
Vom Selbstverschulden abgesehen spielt die Ursache der Krankheit keine Rolle.
So besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs, oder etwa bei einer stationären Maßnahme zur Vorsorge oder Rehabilitation.
Wichtig: Die Erkrankung muss jedoch die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein.