Die Umlagebeträge für die U2 werden nach den gleichen Grundsätzen wie der Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet.
Dabei ist das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt – im Gegensatz zum Ausgleichsverfahren U1 – nicht.
Zu den Arbeitnehmern zählen auch Schwerbehinderte, Auszubildende und versicherungspflichtige Praktikanten.