Umlagepflichtige Entgelte U2

So wird gerechnet

Die Umlagebeträge für die U2 werden nach den gleichen Grundsätzen wie der Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet.

Dabei ist das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt – im Gegensatz zum Ausgleichsverfahren U1 – nicht.

Zu den Arbeitnehmern zählen auch Schwerbehinderte, Auszubildende und versicherungspflichtige Praktikanten.

Welche Besonderheiten gibt es?

  • Übergangsbereich: Bei Arbeitnehmern, die mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird das verminderte beitragspflichtige Arbeitsentgelt herangezogen.
  • Kurzarbeiter- bzw. Winterausfallgeld:  Für Bezieher von Kurzarbeiter- bzw. Winterausfallgeld werden die Umlagebeiträge nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet.

Welche Entgelte sind nicht umlagepflichtig?

  • Die Vergütungen für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende sowie Vorruhestandsgeldbezieher.

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