Die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts sehen vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-Staat oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen beziehungsweise in die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss im Beschäftigungsstaat mit einer sogenannten A1-Bescheinigung nachgewiesen werden.
Bereits seit dem 01. Januar 2018 können A1-Bescheinigungen maschinell beantragt werden. Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 ist seit dem 01. Januar 2019 für alle Beteiligten verpflichtend, sodass seitdem keine Möglichkeit mehr besteht, die Vordrucke A1 in Papierform zu beantragen oder den Arbeitgebern zukommen zu lassen.
Im Rahmen des 7. SGB IV-ÄndG wurden nun nachfolgende Personenkreise (über eine Anpassung des § 106 SGB IV) in das maschinelle Verfahren aufgenommen:
- Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
- Beschäftigte Seeleute,
- Flug- und Kabinenbesatzungen.
Darüber hinaus können nun auch in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 einen Antrag auf Ausstellung einer A1- Bescheinigung stellen.
Ebenfalls neu: Die A1-Bescheinigung muss seit Jahresbeginn nicht mehr ausgedruckt werden. Der entsprechende Artikel im vierten Sozialgesetzbuch (§ 106 SGB IV) wurde dahingehend angepasst, dass der Arbeitgeber die Bescheinigung „der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht“. Bisher muss diese ausgedruckt und dem Beschäftigten ausgehändigt werden.