Frau im Blazer schaut in PC und hält Unterlagen in der Hand

Neuerungen bei den DEÜV-Meldungen

Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (7. SGB IV-ÄndG) enthält zahlreiche Regelungen, mit denen die bestehenden Verfahren in der Sozialversicherung digitalisiert und verbessert werden sollen. Zum 1. Januar 2021 sind folgende Änderungen bei den Meldungen in Kraft getreten:

  • Elektronische Mitgliedsbescheinigung
  • Maschinelle Anforderung fehlender Jahresmeldungen
  • Entfall des Kennzeichens Mehrfachbeschäftigung
  • Erweiterung des A1-Antragsverfahrens

Elektronische Mitgliedsbestätigung

Nachdem gesetzlich Versicherte ihre Krankenkasse bereits seit 1996 frei wählen können, sind zum 01. Januar 2021 Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht in Kraft getreten, mit denen wesentliche Komponenten des Krankenkassenwahlrechts reformiert wurden.
 
War bis zum 31. Dezember 2020 bei Wahl einer neuen Krankenkasse eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse erforderlich, so teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch seit Jahresbeginn nur noch der neuen Krankenkasse mit und informiert seinen Arbeitgeber hierüber. Die dem Arbeitgeber in der Vergangenheit vorzulegende Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse ist entfallen.
 
Ebenso ist eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse nicht mehr erforderlich. Diese wird – im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens – von der neuen Krankenkasse über die Kündigung informiert. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung hat die gleiche Funktion wie die bis Ende 2020 von der bisherigen Krankenkasse in Papierform ausgestellte Kündigungsbestätigung.
 
Nach Eingang der Anmeldung bei der neuen Krankenkasse bestätigt diese dem Arbeitgeber in elektronischer Form das Bestehen oder Nichtbestehen einer Mitgliedschaft sowie ein Beginn-Datum zurück. Eine solche elektronische Mitgliedsbestätigung erhalten die Arbeitgeber seit Jahresbeginn bei jeder Anmeldung eines Arbeitnehmers (Ausnahme: geringfügig Beschäftigte) mit Abgabegrund 10 (Beschäftigungsbeginn), 11 (Krankenkassenwechsel) oder 40 (gleichzeitige An- und Abmeldung).
 
Abhängig davon, welcher Versicherungsstatus bei dem Arbeitnehmer vorliegt, sind unterschiedliche Reaktionen der Krankenkassen denkbar:
 
Mitgliedschaft besteht, Beginn-Datum mit Anmeldung identisch
Hierbei handelt es sich um einen Standardfall, der mit der der bis Ende 2020 erforderlichen Mitgliedsbescheinigung in Papierform gleichzusetzen ist. Es sind keine weiteren Aktivitäten seitens des Arbeitgebers erforderlich.
 
Mitgliedschaft besteht, Beginn-Datum liegt in der Zukunft
Liegt das Beginn-Datum der Mitgliedsbestätigung in der Zukunft, muss die Anmeldung vom Arbeitgeber storniert und zum korrekten Beginn neu übermittelt werden.
 
Mitgliedschaft besteht nicht
Diese Rückmeldung erfolgt, sofern der Arbeitnehmer eine falsche Krankenkasse angegeben hat oder privat krankenversichert ist. Die Anmeldung muss daher storniert und der Krankenversicherungsschutz mit dem Arbeitnehmer geklärt werden. Handelt es sich um eine gesetzliche Krankenkasse, ist der Arbeitnehmer hier anzumelden. Ist der Arbeitnehmer hingegen privat versichert (auch hier kommt es zu dieser Rückmeldung), ist seitens des Arbeitgebers nicht weiter zu veranlassen.
 
Besonderheit Familienversicherung
Bei familienversicherten Arbeitnehmern erfolgt immer die Rückmeldung „Mitgliedschaft besteht nicht". Grund hierfür ist, dass die Familienversicherung keine eigene Mitgliedschaft begründet. Wurde in der Rückmeldung zusätzlich ein Beginn-Datum übermittelt, handelt es sich um die korrekte Krankenkasse und es ist nichts weiter zu tun. Fehlt jedoch das Beginn-Datum, wurde eine falsche Krankenkasse gewählt. In diesem Fall ist die Anmeldung zu stornieren und – unter Einbeziehung des Arbeitnehmers – die richtige Krankenkasse zu ermitteln.

Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen

Für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15.02. des folgenden Jahres, vom Arbeitgeber eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle zu übermitteln. Der späteste Abgabetermin für das Kalenderjahr 2020 ist demnach der 15.02.2021.
 
Fehlen Jahresmeldungen, wurden diese in der Vergangenheit von den Einzugsstellen mit einem manuellen Schreiben bei den zur Meldung verpflichteten Stellen angefordert. Diese papiergebundene Anforderung von rund 700.000 fehlenden Jahresmeldungen verursachen bei den Krankenkassen jedes Jahr hohe, aber grundsätzlich vermeidbare Kosten.
 
Mit dem 7. SGB IV-ÄndG wurde § 10 DEÜV dahingehend modifiziert, dass Krankenkassen fehlende Jahresmeldungen seit Jahresbeginn auch elektronisch anfordern können – beginnend mit fehlenden Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2020. Die Anforderung erfolgt im Rahmen des Qualifizierten Meldedialogs mit dem Datensatz „Krankenkassenmeldung“ und dem neuen Datenbaustein „Anforderung Meldung“.
 
Wird eine fehlende Jahresmeldung elektronisch angefordert, ist diese spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung abzugeben. Die elektronische Anforderung erfolgt im Übrigen für jede Jahresmeldung nur einmal. Reagieren Arbeitgeber auf die elektronische Anforderung nicht, erfolgt die weitere Korrespondenz außerhalb des elektronischen Arbeitgeber-Meldeverfahrens.
 
Wichtig: Fehlende Jahresmeldungen für geringfügig Beschäftigte werden weiterhin ausschließlich in Papierform angefordert. Zudem gilt das beschriebene Verfahren nicht für fehlende UV-Jahresmeldungen.

Entfall Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung

Nach § 5 Abs. 9 DEÜV ist eine Mehrfachbeschäftigung zu melden – so zumindest die Theorie. Allerdings führt das Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ beim Ausfüllen einer Meldung zur Sozialversicherung in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, in welchen Lebenssachverhalten die Angabe erforderlich ist.
 
Insbesondere bei nur tageweisen Überschneidungen gibt es vermehrt Aufklärungsbedarf mit Arbeitgebern. Darüber hinaus ergibt eine entsprechende Kennzeichnung keinen Mehrwert für die Sozialversicherungsträger. Insofern wurde die Rechtsvorschrift zur Kennzeichnung innerhalb des Arbeitgebermeldeverfahrens mit dem 7. SGB IV-ÄndG gestrichen.
 
Nach dem Gesetz tritt die Änderung zwar erst zum 01. Januar 2022 in Kraft, allerdings wurde die entsprechende Angabe in der Datensatzbeschreibung bereits zum 01. Januar 2021 gestrichen. Insofern ist eine Kennzeichnung über eine bestehende Mehrfachbeschäftigung bereits seit Jahresbeginn nicht mehr erforderlich.

Erweiterung des Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1

Die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts sehen vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-Staat oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen beziehungsweise in die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss im Beschäftigungsstaat mit einer sogenannten A1-Bescheinigung nachgewiesen werden.
 
Bereits seit dem 01. Januar 2018 können A1-Bescheinigungen maschinell beantragt werden. Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 ist seit dem 01. Januar 2019 für alle Beteiligten verpflichtend, sodass seitdem keine Möglichkeit mehr besteht, die Vordrucke A1 in Papierform zu beantragen oder den Arbeitgebern zukommen zu lassen.
 
Im Rahmen des 7. SGB IV-ÄndG wurden nun nachfolgende Personenkreise (über eine Anpassung des § 106 SGB IV) in das maschinelle Verfahren aufgenommen:
 

  • Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
  • Beschäftigte Seeleute,
  • Flug- und Kabinenbesatzungen.

 
Darüber hinaus können nun auch in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 einen Antrag auf Ausstellung einer A1- Bescheinigung stellen.
 
Ebenfalls neu: Die A1-Bescheinigung muss seit Jahresbeginn nicht mehr ausgedruckt werden. Der entsprechende Artikel im vierten Sozialgesetzbuch (§ 106 SGB IV) wurde dahingehend angepasst, dass der Arbeitgeber die Bescheinigung „der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht“. Bisher muss diese ausgedruckt und dem Beschäftigten ausgehändigt werden.

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