Hält sich der Arbeitnehmer im Ausland auf und wird dort arbeitsunfähig krank, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der BAHN-BKK die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort „in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung“ mitzuteilen.
Befindet sich der Arbeitnehmer in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, so reicht es für die Erfüllung der Meldepflichten aus, wenn der Arbeitnehmer die dortige Krankenkasse informiert. Sie wiederum setzt sich mit der deutsche Krankenkasse des Arbeitnehmers in Verbindung, die wiederum den Arbeitgeber informiert.