Mitteilung und Nachweispflichten

Wann ein Anruf genügt

Kann ein Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht arbeiten, so muss es dies seinem Arbeitgeber unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - mitteilen. Ein Telefonanruf reicht hierfür aus.

Kommt der Arbeitnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, kann dies weitreichende Folgen haben, wie zum Beispiel Schadenersatzansprüche seines Arbeitgebers bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Wann ist ein Attest vorzulegen?

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Verlängert sich die Arbeitsunfähigkeit, so sind auch die weiteren ärztlichen Bescheinigungen vorzulegen.

Befindet sich der Arbeitnehmer in stationärer Behandlung, so stellt das Krankenhaus die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.

Wie ist das Vorgehen wenn die Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthaltes eintritt?

Hält sich der Arbeitnehmer im Ausland auf und wird dort arbeitsunfähig krank, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der BAHN-BKK die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort „in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung“ mitzuteilen.

Befindet sich der Arbeitnehmer in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, so reicht es für die Erfüllung der Meldepflichten aus, wenn der Arbeitnehmer die dortige Krankenkasse informiert. Sie wiederum setzt sich mit der deutsche Krankenkasse des Arbeitnehmers in Verbindung, die wiederum den Arbeitgeber informiert.

Wie ist die Regelung wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht wurde?

Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht, den ein Dritter verschuldet hat, so geht der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nach dem Gesetz auf den Arbeitgeber über – in Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung, der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber unverzüglich alle Angaben zu machen, die er zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Unfallverursacher benötigt. Solange der Arbeitnehmer die Angaben nicht gemacht hat, steht dem Arbeitgeber das Recht zu, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Er muss sie allerdings nachholen, sobald der Arbeitnehmer die Angaben gemacht hat.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.