März-Klausel: Einmalzahlungen korrekt abrechnen

Sie möchten sich bei Ihren Arbeitnehmern für die herausragende Arbeit im letzten Jahr mit einer Sonderzahlung bedanken? Wird diese Einmal- oder Sonderzahlung im ersten Quartal des neuen Jahres ausgezahlt, ist eventuell die sogenannte Märzklausel zu beachten.

Was ist die Märzklausel?
Auf die Einmalzahlung müssen Sie natürlich Beiträge zur Sozialversicherung ermitteln – wie für das reguläre Entgelt auch. Die Frage ist nur, in welcher Höhe. Denn unter bestimmten Voraussetzungen muss die Einmalzahlung dem Vorjahr zugeordnet werden und dann sind auf die Sonderzahlung eben SV-Beiträge in der Höhe fällig, wie sie im Jahr 2023 galten.

Wenn

  • Ihr Arbeitnehmer bereits im Jahr 2023 bei Ihnen beschäftigt war,
  • die Einmalzahlung im Januar, Februar oder März 2024 ausbezahlt wird und
  • die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres 2024 durch die Einmalzahlung überschritten wird,


so ist die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Die Zuordnung zum Vorjahr ist in allen Versicherungszweigen vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Einmalzahlung nur in einem Sozialversicherungszweig, in mehreren oder in allen Sozialversicherungszweigen die jeweilige anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Wenn die Beitragsbemessungsgrenze im Vorjahr in allen Sozialversicherungsbereichen schon ausgeschöpft ist, kann es sein, dass die Einzahlzahlung beitragsfrei bleibt.

Wichtig: Wenn die Märzklausel für Ihre Einmalzahlung zur Anwendung kommt, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, eine Sondermeldung mit dem Meldegrund 54 – Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt – zu übermitteln.

Beispiel 1
Sachverhalt
 
 
 
Beginn der Beschäftigung
2013
 
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt
4.000,00 €
 
Einmalzahlung im Juni 2023 und im März 2024 je Beschäftigung in den alten Bundesländern
4.000,00 €
 
Berechnung
 
Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (1.1. bis 31.3.)
 
Kranken- und Pflegeversicherung 90 Tage x 172,50 €
15.525,00 €
 
Renten - und Arbeitslosenversicherung 90 Tage x 251,67 €
22.650,30 €
 
Bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 3 Monate x 4.000,00 €
12.000,00 €
12.000,00 €
 
Ergebnis: Differenz
3.525,00 €
10.650,30 €

Zuordnung zu 2023, weil die Einmalzahlung (4.000,00 Euro) in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht voll beitragspflichtig ist.

Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts 2023 (1.1. bis 31.12.)
 
 
 
Kranken- und Pflegeversicherung 360 Tage x 166,25 €
59.850,00 €
 
Renten - und Arbeitslosenversicherung 360 Tage x 243,33 €
87.598,80 €
 
Bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 13 Monate x 4.000 € und 1 x 4.000 €
56.000 €
56.000 €
 
Differenz
3.850,00 €
31.598,80 €
 
Beitragsbemessungsgrundlage für die Einmalzahlung März 2024
3.850,00 €
3.850,00 €

War der Arbeitnehmer zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, so wird die Einmalzahlung dem letzten Abrechnungsmonat des jetzigen Arbeitgebers zugeordnet.

Beispiel 2
Sachverhalt
 
 
Einmalzahlung
März 2024
 
Voll beitragspflichtig
nein
 
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber
seit 15.01.2024
 
Lösung: Keine Zuordnung zum Vorjahr
Beispiel 3
Sachverhalt
 
 
Einmalzahlung
März 2024
 
Voll beitragspflichtig
nein
 
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber
seit 15.12.2023
 
Lösung: Zuordnung zum Vorjahr (Anteilige Jahres-BBG) 15.12.bis 31.12.2023
Beispiel 4
Sachverhalt
 
 
Einmalzahlung
März 2024
 
Voll beitragspflichtig
nein
 
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber
seit 15.01.2024
vom 01.02.2023 bis 31.08.2023
 
Lösung: Zuordnung zum Vorjahr (Anteilige Jahres-BBG) 01.02. bis 31.08.2023

Wird im ersten Quartal eine Einmalzahlung bei ruhendem oder nach einem beendeten Beschäftigungsverhältnis gezahlt, so ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.

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