In dem Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die zum Jahreswechsel als krankenversicherungsfrei eingestuft wurde, weil sie aufgrund des vereinbarten Arbeitsentgelts im kommenden Jahr über der JAE-Grenze liegen würde. Nicht berücksichtigt wurde dabei, dass sie schwanger war und in dem betreffenden Jahr aufgrund der Schutzfristen Entgelteinbußen zu erwarten hatte.
Die Richter haben nun geurteilt, dass es sich bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts für das folgende Kalenderjahr um eine am Ende des laufenden Kalenderjahres anzustellende Prognose handelt. Hierbei ist in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen. Dabei darf allerdings nur der Verdienst berücksichtigt werden, bei dem zu erwarten ist, dass er bei normalem Verlauf voraussichtlich ein Jahr anhalten wird. Ziel der Prognose ist es, das Jahresarbeitsentgelt möglichst nahe an der Realität für das folgende Kalenderjahr zu bestimmen, damit Versicherungspflicht bei schutzbedürftigen Personen bestehen bleibt.
Daher müssen – so die Richter – feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts in die Prognose mit einbezogen werden. So war es hier bei dem Entgeltausfall aufgrund der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Konkret wurde hier die Jahresarbeitsentgeltgrenze wegen des Arbeitsentgeltausfalls aufgrund der Mindestschutzfrist bei Entbindung von zwei Wochen unterschritten. Dementsprechend blieb kein Raum für eine Versicherungsfreiheit.