Von der sozialversicherungsrechtlichen Regelung ausgenommen ist die gesetzliche Unfallversicherung. Hier sind SFN-Zuschläge ausnahmslos in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 SvEV). Dies gilt selbst dann, wenn sie lohnsteuerfrei sind.
Beispiel 1:
Arbeitnehmer A erzielt einen Stundenlohn von 22,00 Euro. Für 8 Arbeitsstunden, die er am 1.5.2023 geleistet hatte, erhielt er einen Feiertagszuschlag von 150 % je Stunde. Der Stundenlohn am Feiertag betrug somit 33,00 Euro (22,00 Euro x 150 %).
Ergebnis:
Der Feiertagszuschlag von 264,00 Euro (8 x 33,00 Euro) blieb steuer- und beitragsfrei (Ausnahme: Unfallversicherung), da sowohl die 50-Euro-Grenze im Steuerrecht als auch die 25-Euro-Grenze in der Sozialversicherung und auch die Höchstgrenze für steuerfreie Zuschläge (hier: 150 %) nicht überschritten wurde.
Beispiel 2:
Arbeitnehmer B erzielt einen Stundenlohn von 28,00 Euro. Für 6 Arbeitsstunden, die er am 26.12.2023 geleistet hatte, erhielt er einen Feiertagszuschlag von 125 % je Stunde. Der Stundenlohn am Feiertag betrug somit 35,00 Euro (28,00 Euro x 125 %).
Steuer:
Der Feiertagszuschlag von 210,00 Euro (6 x 35,00 Euro) blieb steuerfrei, da sowohl die 50-Euro-Grenze als auch die Höchstgrenze für steuerfreie Zuschläge (150 %) nicht überschritten wurde.
Sozialversicherung:
In der Sozialversicherung war der Feiertagszuschlag nicht in vollem Umfang beitragsfrei, da der zugrunde liegende Stundenlohn 25,00 Euro überstieg.
Höhe des Feiertagszuschlags: 210,00 Euro
Hiervon beitragsfrei: 187,50 Euro (25,00 Euro x 125 % Zuschlag x 6 Stunden)
Ergebnis:
Vom Feiertagszuschlag waren 22,50 Euro beitragspflichtig (210,00 Euro – 187,50 Euro).