Für vier zusammenhängende Monate können auch beide Eltern ihre Arbeitszeit reduzieren und dann den sogenannten Partnerschaftsbonus beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Eltern in Teilzeit zwischen 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Aktuell liegt der Korridor für die Teilzeitarbeit noch bei 25 bis 30 Wochenstunden.
Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu, wenn sie entsprechend in Teilzeit arbeiten.
Wenn es anders läuft als geplant
Prinzipiell müssen Eltern den Bonus zurückzahlen, wenn sie – bezogen auf den Durchschnitt im jeweiligen Monat – mehr oder weniger arbeiten als vorgeschrieben. Ausnahme Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen.
Diese Corona-Sonderregelung wurde zum 01. März 2020 eingeführt und wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Ebenfalls neu: Aufgrund der Reform müssen Eltern beim Partnerschaftsbonus nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen.