Hochschwangere Frau mit Geld in der Hand

Elterngeld: Mehr Teilzeit, weniger Bürokratie

Verbesserte Ansprüche und mehr Flexibilität – das Elterngeld wird reformiert. Die Neuerungen im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes liegen vor allem in den Details und treten zum 01. September 2021 in Kraft.

Nach wie vor ist es so, dass Eltern bis zu 14 Monate Elterngeld bekommen können – pro Elternteil zwischen zwei und zwölf Monate. Alleinerziehenden stehen die vollen 14 Monate zu. Die Monate zählen ab der Geburt des Kindes. Die doppelte Anzahl an Monaten gibt es, wenn man statt des Basiselterngeldes das ElterngeldPlus wählt. Die Leistung ist dann allerdings der Höhe nach gedeckelt – und zwar auf die Hälfte des (fiktiven) Basiselterngelds ohne Erwerbseinkommen. Prinzipiell können Eltern für jeden Lebensmonat des Kindes neu entscheiden, wer welche Variante bekommen soll.

Mehr Zeit für Frühchen

Erblickt ein Kind wesentlich früher als erwartet das Licht der Welt, so ist dies häufig mit Stress für die jungen Eltern verbunden. Um dieser besonderen Situation gerecht werden zu können, gibt es für diese Eltern nun bis zu vier Monate zusätzliches Elterngeld. Dabei gilt folgende Staffelung:

Das Kind wurde mindestens ... Wochen vor dem errechneten Termin geborenZusätzliche Elterngeldmonate
 
6
1
 
8
2
 
12
3
 
16
4

Beispiel:
Ein Kind kommt zwölf Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt. Die Eltern haben damit Anspruch auf bis zu 17 Monate (14 + 3) Basiselterngeld.

Teilzeitarbeit

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit möglich. Waren bisher maximal 30 Wochenstunden möglich, so ist es künftig zulässig, bis zu 32 Wochenstunden zu arbeiten.

Partnerschaftsbonus

Für vier zusammenhängende Monate können auch beide Eltern ihre Arbeitszeit reduzieren und dann den sogenannten Partnerschaftsbonus beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Eltern in Teilzeit zwischen 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Aktuell liegt der Korridor für die Teilzeitarbeit noch bei 25 bis 30 Wochenstunden.

Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu, wenn sie entsprechend in Teilzeit arbeiten.

Wenn es anders läuft als geplant
Prinzipiell müssen Eltern den Bonus zurückzahlen, wenn sie – bezogen auf den Durchschnitt im jeweiligen Monat – mehr oder weniger arbeiten als vorgeschrieben. Ausnahme Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen.

Diese Corona-Sonderregelung wurde zum 01. März 2020 eingeführt und wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Ebenfalls neu: Aufgrund der Reform müssen Eltern beim Partnerschaftsbonus nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen.

Höhe und Einkommensgrenzen

Nach wie vor beträgt das Basiselterngeld mindestens 300 Euro monatlich. Es errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes und ersetzt das bisherige Nettoentgelt des Betreuenden zu 65 Prozent. Die Obergrenze dabei sind 1.800 Euro. Wird in Teilzeit gearbeitet, kommt es für die Berechnung auf den Unterschied zwischen dem Nettoeinkommen vor und nach der Geburt an.

Das ElterngeldPlus wird genauso berechnet, allerdings der Höhe nach begrenzt auf die Hälfte dessen, was ein Berechtigter als Basiselterngeld theoretisch erhalten würde, wenn er nach der Geburt kein Einkommen erzielen würde. Es liegt somit zwischen 150 Euro und 900 Euro pro Monat.

 
Netto-Einkommen vor der Geburt
2.200 Euro
Netto-Einkommen nach der Geburt
1.200 Euro
Einkommens-Unterschied
1.000 Euro
Basiselterngeld (65 Prozent des Unterschieds)
650 Euro
Theoretisches Basiselterngeld ohne Einkommen nach der Geburt (65 Prozent von 2.200 Euro)
1.430 Euro
davon die Hälfte (= Deckelungsbetrag)
715 Euro
ElterngeldPlus
650 Euro

Beurteilung:  Der Deckelungsbetrag wird nicht überschritten; daher ist das EltergeldPlus genauso hoch wie das Basiselterngeld.

Bei Mehrlingsgeburten gibt es je weiteres Kind einen „Mehrlings-Zuschlag“ von 300 Euro (zum Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (zum ElterngeldPlus).

Neu ist, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern künftig nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, wie zum Beispiel Kurzarbeiter- oder Krankengeld. Bisher hat sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.

Zudem wird die Einkommensobergrenze für das Elterngeld gesenkt. Sie liegt künftig für das gemeinsame Einkommen von Paaren bei 300.000 Euro im Jahr. Bisher kann Elterngeld bezogen werden, wenn Paare zusammen nicht mehr als 500.000 Euro verdienen. Für Alleinerziehende liegt die Verdienstgrenze weiterhin bei 250.000 Euro im Jahr.

Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt in seinem Internet-Angebot auf www.bmfsj.de unter der Rubrik „Familienleistungen“ umfangreiche Informationen zum Elterngeld zur Verfügung.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.