Pauschalbesteuerte Zuwendungen: Geänderte Behandlung

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Arbeitsentgelteigenschaft

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung weisen darauf hin, dass eine vom Arbeitgeber selbst erst im Nachhinein geltend gemachte Möglichkeit der Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung sich auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nur dann auswirkt, wenn der Arbeitgeber die von ihm vorgenommene steuerrechtliche Behandlung noch steuerwirksam ändern kann. Um einen weitest gehenden Gleichklang mit dem Steuerrecht sicherzustellen, sind Änderungen der steuerrechtlichen Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen, die der Arbeitgeber bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zum 28. Februar des Folgejahres (§ 41b EStG) selbst vorgenommen hat, bei der Feststellung der Arbeitsentgelteigenschaft zu berücksichtigen, und zwar sowohl in versicherungs- als auch in beitragsrechtlicher Hinsicht. Dies gilt zum einen in den Fällen, in denen der Arbeitgeber eine unzutreffende steuer- und beitragsfreie Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen durch eine nachträgliche Pauschalbesteuerung korrigiert. Zum anderen aber auch in den Fällen, in denen Zuwendungen zunächst zulässig steuer- und beitragsfrei behandelt und nachträglich pauschalbesteuert werden (z.B. Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen). Da es sich insoweit um eine gesetzliche Änderung handelt, die am 22. April 2015 in Kraft getreten ist, ist seit diesem Zeitpunkt danach zu verfahren.

Nachträgliche Änderung der Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen weiterhin klar, dass eine nachträgliche Änderung der Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung – im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV – regelmäßig nicht zu einer geänderten Beurteilung der Beitragspflicht führt, da hier nicht der Arbeitgeber die steuerpflichtige Behandlung ändert, sondern die Finanzverwaltung als prüfende Behörde tätig wird. Etwas anderes gilt lediglich in den seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber aufgrund der Beanstandung durch den Lohnsteueraußenprüfer für das aktuelle oder vorherige Kalenderjahr eine entsprechende Änderung des Lohnkontos des Arbeitnehmers und/oder eine nachträgliche Pauschalbesteuerung bis 28. Februar des Folgejahres vornimmt oder bis 28. Februar einer Erhebung der Pauschalsteuer für das vorherige Kalenderjahr im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung durch die Finanzverwaltung zustimmt.

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