Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung weisen darauf hin, dass eine vom Arbeitgeber selbst erst im Nachhinein geltend gemachte Möglichkeit der Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung sich auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nur dann auswirkt, wenn der Arbeitgeber die von ihm vorgenommene steuerrechtliche Behandlung noch steuerwirksam ändern kann. Um einen weitest gehenden Gleichklang mit dem Steuerrecht sicherzustellen, sind Änderungen der steuerrechtlichen Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen, die der Arbeitgeber bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zum 28. Februar des Folgejahres (§ 41b EStG) selbst vorgenommen hat, bei der Feststellung der Arbeitsentgelteigenschaft zu berücksichtigen, und zwar sowohl in versicherungs- als auch in beitragsrechtlicher Hinsicht. Dies gilt zum einen in den Fällen, in denen der Arbeitgeber eine unzutreffende steuer- und beitragsfreie Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen durch eine nachträgliche Pauschalbesteuerung korrigiert. Zum anderen aber auch in den Fällen, in denen Zuwendungen zunächst zulässig steuer- und beitragsfrei behandelt und nachträglich pauschalbesteuert werden (z.B. Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen). Da es sich insoweit um eine gesetzliche Änderung handelt, die am 22. April 2015 in Kraft getreten ist, ist seit diesem Zeitpunkt danach zu verfahren.