Beispiel: Zugezogene Ausländer aus Nicht-EU-/-EWR-Staaten, die nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind.
Eine Versicherung nach § 5 Abs.1 Nr.13 b) SGB V ist nur dann möglich, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht (in der Regel humanitäre Fälle). Diese Voraussetzungen sind zu prüfen (ggf. durch Nachfrage bei der Ausländerbehörde) (vgl. § 5 Abs.11 S.1 SGB V).
Asylbewerber sind nach dem AsylbLG abgesichert. Eine Versicherung in der GKV ist nicht möglich.