Besondere Personengruppen

Eintritt von Versicherungspflicht von einer 55-jährigen Person, die bis dahin z.B. als Selbstständiger oder Geschäftsführer in der privaten Versicherung versichert war

Es besteht weiterhin Versicherungsfreiheit, wenn die Person

  1. bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und
  2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und
  3. mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig war

Grenzgänger

Beispiel: Person mit Wohnsitz im Ausland nimmt in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.

Es wird eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V durchgeführt. Die Versicherung kann bei allen nach § 173 Abs.2 SGB V wählbaren Kassen durchgeführt werden. Der Wohnsitz ist nebensächlich.

Sonstige Ausländer

Beispiel: Zugezogene Ausländer aus Nicht-EU-/-EWR-Staaten, die nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind.

Eine Versicherung nach § 5 Abs.1 Nr.13 b) SGB V ist nur dann möglich, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht (in der Regel humanitäre Fälle). Diese Voraussetzungen sind zu prüfen (ggf. durch Nachfrage bei der Ausländerbehörde) (vgl. § 5 Abs.11 S.1 SGB V).

Asylbewerber sind nach dem AsylbLG abgesichert. Eine Versicherung in der GKV ist nicht möglich.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.