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Beschäftigungszeiten ohne Arbeitsentgelt

Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit?

In Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält, stellt sich die Frage: Ist er beitragspflichtig und beitragsfrei?

Treffen Sie die richtige Entscheidung

Wann ist ein Arbeitnehmer beitragsfrei in der Sozialversicherung?

  • In versicherungsfreien Zeiten
  • In Zeiten von Wehr- oder Zivildienst, in denen er kein Arbeitsentgelt erhält.

Wie sind die Regelungen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf laufende Geldleistungen hat?

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf

  • Krankengeld,
  • Verletztengeld,
  • Übergangsgeld (aus der Renten- oder der Unfallversicherung) während medizinischer Reha-Maßnahmen,
  • Versorgungskrankengeld oder
  • Mutterschaftsgeld (normalerweise 6 Wochen vor bis maximal 12 Wochen nach der Entbindung), Erziehungsgeld

besteht Beitragsfreiheit, wenn die Leistungen tatsächlich gezahlt werden.
 
Ruht der Anspruch auf diese Leistungen, weil der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlt, dann besteht für das weitergezahlte Entgelt Beitragspflicht.

Teile des laufenden Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber weiterzahlt, bleiben unabhängig von der Höhe beitragsfrei, das gilt allerdings während der Elternzeit nur für vermögenswirksame Leistungen.

Wie ist mit Einmalzahlungen während beitragsfreien Zeiten umzugehen?

Werden während einer beitragsfreien Zeit Einmalzahlungen geleistet, besteht für die Einmalzahlung Beitragspflicht. Beitragsfreie Zeiten werden bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze aber nicht berücksichtigt.

In welchen Situationen bleibt die Beitragspflicht bestehen?

  • Bei unbezahltem Urlaub und unentschuldigtem Fehlen (bis zu einem Monat).
  • Bei rechtswidrigem Streik (bis zu einem Monat).
  • Bei rechtmäßigem Arbeitskampf – Streik und Aussperrung (zeitlich unbegrenzt in der Kranken- und Pflegeversicherung).
  • Während einer Pflegezeit nach § 2 PflegeZG (bis zu 10 Tage).

Die Beitragspflicht besteht für Entgeltabrechnungszeiträume, in denen Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden ungekürzt angesetzt. Für die Zeiten ohne Arbeitsentgelt ist kein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen.

Beispiel
Unbezahlter Urlaub 1.8. bis 17.8.2021
Arbeitsentgelt (18.8. bis 31.8.) 1.300 Euro
Beschäftigung in den alten Bundesländern

Lösung
Beitragszeit 1.8. bis 31.8.2021
BBG Kranken- und Pflegeversicherung 4.837,50 Euro
BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung 7.100 Euro
Beiträge aus 1.300,00 Euro

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