Beschäftigte Schüler, Studenten und Praktikanten: Was gilt in der Sozialversicherung?

Schüler, der in einem Supermarkt arbeitet

Unternehmen, die Schüler, Studenten oder Praktikanten beschäftigen, haben eine Vielzahl von sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Beschäftigte Schülerinnen und Schüler

Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, sind jedoch versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.
 
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Beschäftigungen, die geringfügig entlohnt oder kurzfristig ausgeübt werden. Danach sind Schüler, die im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeiten, grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Auch Schüler, die nur in den Ferien arbeiten, sind – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – versicherungs- und beitragsfrei.
 
Schulabgänger, die bis zur ersten Aufnahme einer Ausbildung oder einer Dauerbeschäftigung eine befristete Beschäftigung ausüben, gelten als berufsmäßig Beschäftigte. In diesem Fall ist die Beschäftigung nur dann versicherungsfrei, wenn sie geringfügig entlohnt ist.

Beschäftigte Studenten

Als Studenten werden alle an einer Hochschule immatrikulierten Personen bezeichnet. Üben sie neben ihrem Studium eine mehr als geringfüge Beschäftigung aus, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen.
 
Abweichend hiervon sind Studenten – unter bestimmten Voraussetzungen – versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung). Dazu müssen sie zu den sogenannten ordentlich Studierenden zählen, also für ein Studium an einer Hochschule immatrikuliert sein. Zudem müssen ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
 
Dies ist immer dann gegeben, wenn die Beschäftigung

  •  an nicht mehr als 20 Wochenstunden oder
  • befristet ist und ausschließlich an Wochenenden bzw. in den Abend-/Nachtstunden oder
  • ausschließlich während der Semesterferien (hier gibt es keine zeitliche Begrenzung) oder
  • nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) innerhalb eines Jahres mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird.

 
Die Entgelthöhe spielt für die Beurteilung keine Rolle. Die wöchentlichen Arbeitszeiten von mehreren nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Werden die oben angegebenen Grenzen überschritten, besteht Versicherungspflicht zu allen Versicherungszweigen.

Praktikanten

Praktikanten sind Personen, die sich im Rahmen einer schulischen Ausbildung oder eines Studium praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen.
 
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Praktika ist zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktika sowie zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen Praktika zu unterscheiden. Ebenfalls relevant für die Beurteilung ist, ob für das Praktikum Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.
 
Sie sehen, es gibt zahlreiche Faktoren, die die Bewertung von Praktika beeinflussen können. Nutzen Sie daher gern unser Web-Modul „Praktikum“ –  und bereits nach wenigen Mausklicks erhalten Sie eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Ihres studierenden Praktikanten

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.