Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, sind jedoch versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Beschäftigungen, die geringfügig entlohnt oder kurzfristig ausgeübt werden. Danach sind Schüler, die im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeiten, grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Auch Schüler, die nur in den Ferien arbeiten, sind – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – versicherungs- und beitragsfrei.
Schulabgänger, die bis zur ersten Aufnahme einer Ausbildung oder einer Dauerbeschäftigung eine befristete Beschäftigung ausüben, gelten als berufsmäßig Beschäftigte. In diesem Fall ist die Beschäftigung nur dann versicherungsfrei, wenn sie geringfügig entlohnt ist.