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Beitragsverteilung

Parität seit dem 1. Januar 2019 in der Krankenversicherung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen grundsätzlich je die Hälfte des Beitragssatzes in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (VEG) wurde zum 1. Januar 2019 die Parität in der Krankenversicherung wieder eingeführt. Dies bedeutet, dass seit 1. Januar 2019 Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen tragen.

Einzig in der Pflegeversicherung gilt eine Besonderheit. Dort zahlen Versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Zuschlag von 0,35 %.

Regelungen für verschiedene Personengruppen

Wie ist die Beitragsverteilung für pflichtversicherte Arbeitnehmer?

Krankenversicherung
Zum 01. Januar 2015 wurde der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen auf 14,6 Prozent festgesetzt. Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger und Arbeitnehmer tragen davon jeweils die Hälfte.
 
Darüber hinaus müssen alle gesetzlichen Krankenkassen einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag festsetzen. Dieser Zusatzbeitrag ist allein vom Versicherten zu tragen. Mit Inkrafttreten des Versichertenentlastungsgesetz (VEG) wurde zum 1. Januar 2019 die paritätische Beitragstragung des Zusatzbeitrages wieder eingeführt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich seit 2019 die Beiträge zum kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
 
Bei der BAHN-BKK beträgt der individuelle Zusatzbeitrag 1,7 Prozent.

Pflegeversicherung
Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 3,05 Prozent. Auch hiervon tragen jeweils Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger und Arbeitnehmer die Hälfte.

Personen ohne Kinder haben jedoch ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag von 0,35 Prozent zu leisten. Diesen tragen sie alleine. Der Arbeitgeber bleibt also mit maximal 1,525 Prozent belastet.

Eine Abweichung gibt es im Bundesland Sachsen wegen der dortigen Feiertagsregelung. Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent (Personen ohne Kinder 2,375 Prozent), während der Arbeitgeber 1,025 Prozent des Pflegeversicherungsbeitragssatzes übernimmt.

Welche Regelungen gelten für freiwillig Versicherte?

Krankenversicherung
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie freiwillig bei der BAHN-BKK (oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse) versichert sind. Der Beitragszuschuss beträgt 382,17 Euro (2022) pro Monat.

In jedem Fall darf der Arbeitgeber steuerfrei nicht mehr als die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrages seines Arbeitnehmers als Beitragszuschuss zahlen.

Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung beträgt der Zuschuss des Arbeitgebers monatlich 73,77 Euro. Ausnahme ist das Bundesland Sachsen mit 49,58 Euro.

Wie bei der Krankenversicherung gilt auch bei der freiwilligen oder privaten Pflegeversicherung, dass der Arbeitgeber steuerfrei nicht mehr als die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zahlen darf.

Welche Regelungen gelten für privat versicherte Arbeitnehmer?

Krankenversicherung
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen Beitragszuschuss. Für dessen Berechnung wird der einheitliche allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent und der jeweilige kassenindividuelle Zusatzbeitrag angewendet. Der hälftige Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt also 7,3 Prozent + 0,85 Prozent, so dass der steuerfreie Beitragshöchstzuschuss 2023 monatlich 382,17 Euro (2022) (4.837,50 Euro (2022) x 7,3 Prozent und 4.837,50 Euro (2022) x  0,85 Prozent) beträgt.

Pflegeversicherung
Auch für die Pflegeversicherung können privat versicherte Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn sie für sich und ihre Angehörigen bei ihrer privaten Pflegeversicherung Vertragsleistungen beanspruchen können, die gleichwertig zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind.

Der Zuschuss des Arbeitgebers beträgt dann monatlich 73,77 Euro. Ausnahme ist das Bundesland Sachsen mit 49,58 Euro. Maximal darf der Arbeitgeber steuerfrei jedoch nicht mehr als die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zahlen.

Welche Regelungen gelten für Auszubildende mit geringem Verdienst?

Bei Auszubildenden und Praktikanten, deren Arbeitsentgelt monatlich 325 Euro nicht übersteigt, übernimmt der Arbeitgeber die Beitragsanteile des Arbeitnehmers zur Kranken- und Pflegeversicherung (dadurch erhöht sich das steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht). Das gilt auch für den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (bei der BAHN-BKK: 1,7 Prozent).

Wird die Verdienstgrenze von 325 Euro ausnahmsweise (z. B. durch die Zahlung von Weihnachtsgeld) überschritten, so tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für diesen Monat je die Hälfte des Beitrags vom überschießenden Betrag.
 
Beispiel: Auszubildender, 18 Jahre, Ausbildungsvergütung 300 Euro, Weihnachtsgeld 150 Euro

 
ArbeitgeberAuszubildender
Krankenversicherung
aus 325 Euro
100%
0%
 
aus 125 Euro
50%
50%
Sonderbeitrag Krankenversicherung
aus 325 Euro
100%
0%
 
aus 125 Euro
50%
50%
Pflegeversicherung
aus 325 Euro
100%
0%
 
aus 125 Euro
50%
50%
Rentenversicherung
aus 325 Euro
100%
0%
 
aus 125 Euro
50%
50%
Arbeitslosenversicherung
aus 325 Euro
100%
0%
 
aus 125 Euro
50%
50%

Welche Regelungen gibt es für Mini-Jobber?

Mini-Jobber sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dagegen besteht bei Beschäftigungsverhältnissen, die ab 01. Januar 2013 beginnen, grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Hiervon kann sich der Arbeitnehmer jedoch befreien lassen.

Der Mini-Jobber zahlt daher keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hingegen ist verpflichtet, den pauschalen Beitragssatz zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen.

Bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung trägt der Mini-Jobber den Differenzbetrag zum allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung, also 3,6 % bzw. 13,6% bei Mini-Job im Privathaushalt, selbst. Detaillierte Informationen erteilt die Minijob-Zentrale.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.