Elektronische Übermittlungen sind ausgeschlossen, wenn Versicherte
- im Ausland erkranken oder im Ausland stationär im Krankenhaus behandelt werden.
- im Ausland arbeiten, aber in Deutschland wohnen (Grenzgänger).
- eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer Reha-Klinik durchführen.
- ein Privatarzt die AU festgestellt und bescheinigt hat.
- einen Minijob ausüben.
In diesen Fällen sind die Versicherten weiterhin verpflichtet, eine ausgedruckte eAU oder AU-Bescheinigung vorzulegen.