Arbeitgeber können sich die Aufwendungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts in der Mutterschutzfrist von der Krankenkasse erstatten lassen. Dem Arbeitgeber wird dabei die von ihm zu zahlende Differenz zwischen dem kalendertäglichen Arbeitsentgeltes und dem Mutterschaftsgeld, das durch die Krankenkasse gezahlt wird, erstattet (sogenannter Zuschuss zum Mutterschaftsgeld).
Im maschinellen Antragsverfahren werden verschiedene Werte an die Krankenkasse übermittelt, damit diese die Erstattung an den Arbeitgeber vornehmen kann. Hier kommt es häufig zu Unstimmigkeiten.
Bei der Angabe des „kalendertäglichen Nettoentgeltes“ wird fälschlicherweise bereits der Betrag, den die Krankenkasse zahlt (Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro täglich), in Abzug gebracht. Bei der Prüfung der Anträge durch die Krankenkasse kann dies eine Verzögerung der Erstattung zur Folge haben.
Deshalb ist bei Angabe des kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelts immer der volle Betrag ohne Abzug des Mutterschaftsgeldes der Krankenkasse anzugeben (z.B. 1.200 Euro monatlich Netto-Arbeitentgelt = 40 Euro kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt).