AAG-Verfahren: Erweiterte Rückmeldungen seit 2017

Seit Anfang 2016 erfährt der Arbeitgeber auf elektronischem Wege, wenn seinem Antrag auf Erstattung nach dem AAG nicht in vollem Umfang entsprochen wurde. Dieses Verfahren wird mit dem 6. SGB IV-ÄndG erweitert. Seit 2017 werden Krankenkassen in allen Fällen eine Rückmeldung geben – also auch dann, wenn dem Antrag voll entsprochen oder dieser abgelehnt wurde.

Kennzeichen zur Feststellung durch die Krankenkasse
In der Datensatzbeschreibung zur Rückmeldung durch die Krankenkassen wurde ein neues Feld „Kennzeichen Feststellung“ aufgenommen. Folgende Feststellungen sind dabei abbildbar:
1 = dem Antrag wurde vollständig entsprochen
2 = dem Antrag wurde teilweise entsprochen
3 = dem Antrag konnte nicht entsprochen werden 
 
Auf diese Weise kann der Arbeitgeber sofort erkennen, welche Feststellung durch die Krankenkasse getroffen wurde und ggf. entsprechende Maßnahmen einleiten. Zudem ist durch diese Kennzeichnung auch eine qualifizierte Fehlerprüfung möglich.
 
Erweiterung der Rückmeldegründe
Seit dem 01. Januar 2017 übermitteln die Krankenkassen ebenfalls eine Rückmeldung, wenn dem Antrag vollständig nicht entsprochen wird. Analog zu einem (tatsächlich) abweichenden Erstattungsbetrag sind dem Arbeitgeber auch hierfür die Gründe mitzuteilen; die Rückmeldegründe wurden zu diesem Zweck entsprechend erweitert.

Bestandprüfungsverfahren
Seit 2017 haben die Krankenkassen auch Anträge auf Erstattung nach dem AAG einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten zu unterziehen.

Die Unterrichtung über einen durch die Krankenkasse geänderten Erstattungsantrag, soweit es die Angabe zum Erstattungszeitraum betrifft, erfolgt dabei mit der Rückmeldung nach § 2 Abs. 2 AAG, da ohnehin zu jedem Antrag nach der vorgenannten Rechtsvorschrift eine Rückmeldung zur erfolgen hat – und deshalb die Mitteilung über eine Änderung des Erstattungsantrages im Rahmen dieses Verfahrens gewährleistet werden kann.

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