Bei Anordnung einer Quarantäne: So wirkt sich der Bezug einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) versicherungs- und beitragsrechtlich aus

Wer vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wird, ohne erkrankt zu sein, erhält für seinen Verdienstausfall für maximal sechs Wochen eine Entschädigung nach § 56 IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Dadurch ergeben sich zahlreiche versicherungs- und beitragsrechtliche Fragestellungen.

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, denen eine Entschädigung nach § 56 IfSG gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung und in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bleibt ebenfalls bestehen.
 
Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung zugrunde liegt. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt die Entschädigungsbehörde allein. Es erfolgt kein Abzug von Arbeitnehmerbeitragsanteilen.
 
Der Arbeitgeber muss die Entschädigung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, auszahlen. Mit dieser Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber auch die Berechnung und Zahlung der Beiträge an die Einzugsstelle.
 
Beitragsrechtlich ist die Entschädigungszahlung wie die Zahlung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt zu behandeln. Dementsprechend sind für diesen Zeitraum, für den die Versicherungspflicht (fort-)besteht, Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Das für diesen Zeitraum der Beitragsbemessung zur Rentenversicherung zugrundeliegende Arbeitsentgelt, also das der Verdienstausfallentschädigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt, ist daher auch bei der nächsten Entgeltmeldung mit zu berücksichtigen. 
 
Im Übrigen sind für die Zeit der auftragsweisen Auszahlung der Entschädigung auch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2) sowie die Insolvenzgeldumlage zu zahlen, sofern der Arbeitgeber am jeweiligen Umlageverfahren teilnimmt bzw. nicht davon ausgeschlossen ist. Die jeweilige Umlage ist nach der Grundlage zu bemessen, nach der die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden.

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, bleiben auch für Zeiten des Bezugs einer Entschädigung nach § 56 IfSG versicherungsfrei. Die Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung bleibt somit ohne Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status. Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist unverändert der Höchstbeitrag zu zahlen.
 
Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse zahlen (sogenannte Selbstzahler), ergeben sich für die Bezugsdauer der Entschädigungsleistung keine Veränderungen in dem Prozedere der Beitragszahlung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Beitragszuschüsse des Arbeitgebers, da kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Die vom Mitglied getragenen und gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auf Antrag durch die Entschädigungsbehörde nach § 58 IfSG erstattet.
 
Für die Beitragsabführung im Rahmen des sogenannten Firmenzahlerverfahrens gelten die genannten Regelungen. Im Zuge der auftragsweisen Auszahlung der Entschädigungsleistung übernimmt der Arbeitgeber auch die Zahlung des Höchstbeitrages für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer an die zuständige Krankenkasse. Ein Einbehalt von Beitragsanteilen des Arbeitnehmers sowie eine Zahlung der Beitragszuschüsse des Arbeitgebers scheiden aus. Die vom Arbeitgeber (verauslagten) und gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden durch die Entschädigungsbehörde nach § 58 IfSG auf Antrag des Arbeitgebers erstattet. Bei Bedarf ist hierzu eine Abtretungserklärung des Arbeitnehmers einzuholen.

Freiwillig krankenversicherte Selbstständige

Selbstständig Tätige, die aufgrund einer durch die zuständige Ordnungsbehörde angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, erhalten ebenfalls eine Entschädigung nach § 56 IfSG. Die Entschädigungsleistung hat die Funktion, den entgangenen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit (also Arbeitseinkommen) zu ersetzen und unterliegt als Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, der Beitragspflicht.
 
Die Heranziehung der Entschädigungsleistung zur Beitragspflicht wird regelmäßig im Rahmen einer endgültigen Beitragsfestsetzung für die betroffenen Mitglieder für das Kalenderjahr 2020 berücksichtigt. Beitragsrechtlich ist die Entschädigungsleistung, die sich wiederum nach dem Arbeitseinkommen aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit bemisst, wie das ausgefallene Arbeitseinkommen zu behandeln. Dementsprechend ist die Leistung – unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Zuflusses – dem Kalenderjahr 2020 zuzuordnen.
 
Für entschädigungsberechtigte Selbstständige werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Entschädigungsbehörde erstattet. Es handelt sich hierbei um einen Ersatz für entstandene Aufwendungen, der keinen Einnahmencharakter besitzt und damit nicht beitragspflichtig ist.

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