Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, denen eine Entschädigung nach § 56 IfSG gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung und in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bleibt ebenfalls bestehen.
Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung zugrunde liegt. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt die Entschädigungsbehörde allein. Es erfolgt kein Abzug von Arbeitnehmerbeitragsanteilen.
Der Arbeitgeber muss die Entschädigung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, auszahlen. Mit dieser Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber auch die Berechnung und Zahlung der Beiträge an die Einzugsstelle.
Beitragsrechtlich ist die Entschädigungszahlung wie die Zahlung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt zu behandeln. Dementsprechend sind für diesen Zeitraum, für den die Versicherungspflicht (fort-)besteht, Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Das für diesen Zeitraum der Beitragsbemessung zur Rentenversicherung zugrundeliegende Arbeitsentgelt, also das der Verdienstausfallentschädigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt, ist daher auch bei der nächsten Entgeltmeldung mit zu berücksichtigen.
Im Übrigen sind für die Zeit der auftragsweisen Auszahlung der Entschädigung auch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2) sowie die Insolvenzgeldumlage zu zahlen, sofern der Arbeitgeber am jeweiligen Umlageverfahren teilnimmt bzw. nicht davon ausgeschlossen ist. Die jeweilige Umlage ist nach der Grundlage zu bemessen, nach der die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden.