Bundesteilhabegesetz

Frau im Rollstuhl mit Kollegen

Bereits Ende 2016 wurde das Bundesteilhabegesetz (BTHG) im Deutschen Bundestag verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und ihre Teilhabe und Selbstbestimmung zu stärken. Neben zahlreichen Änderungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation für behinderte Menschen beinhaltet das Bundesteilhabegesetz auch Änderungen, die für Arbeitgeber und die betriebliche Praxis relevant sind. Nachfolgend ein Überblick über die zum 01. Januar 2018 in Kraft getretenen Regelungen.
 
Neues Budget für Arbeit
Durch eine Kombination aus finanzieller Unterstützung des Arbeitgebers – einem sogenannten Minderleistungsausgleich – und kontinuierlicher personeller Unterstützung am Arbeitsplatz – der Betreuungsleistung – soll es Menschen mit Behinderung ermöglicht werden, Arbeitsmöglichkeiten bei einem Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wahrzunehmen.
 
Das Budget für Arbeit ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der behinderte Mensch hat Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Behindertenwerkstatt nach § 56 SGB IX.
  • Das Beschäftigungsverhältnis des behinderten Menschen ist sozialversicherungspflichtig.
  • Die Entlohnung ist entweder tarifvertraglich geregelt oder ortsüblich. Das Mindestlohnniveau wird nicht unterschritten.
  • Es wird ein klassischer Arbeitsvertrag geschlossen, der entsprechende Arbeitnehmerrechte beinhaltet.
  • Es wird kein anderes Beschäftigungsverhältnis im Unternehmen beendet, um Leistungen aus dem Budget für Arbeit zu erhalten.

 
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach dem SGB IV (2018: 40 % = 1.218 Euro). Allerdings kann durch Landesrecht von diesem Prozentsatz der Bezugsgröße – nach oben – abgewichen werden.

 
Ein querschnittsgelähmter Arbeitnehmer ist seit Jahren in einer anerkannten Behindertenwerkstatt tätig.
Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung am
01.02.2018
Monatliches Arbeitsentgelt (tariflich vorgegeben)
1.000 Euro
Beurteilung: Der Arbeitgeber erhält bis zu 750 Euro monatlich als Lohnkostenzuschuss (40% der monatlichen Bezugsgröße werden nicht überschritten). Zudem hat er Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderlichen Anleitung und Begleitung des querschnittsgelähmten Arbeitnehmers am Arbeitsplatz.

Ebenfalls Bestandteil des Budgets für Arbeit ist ein Ausgleich der Arbeitgeber-Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderlichen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.
 
Reform der Eingliederungshilfe
In Deutschland beziehen aktuell etwa 700.000 behinderte Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe. Zugangsvoraussetzung für die Leistung ist bisher eine (drohende) wesentliche Behinderung.
 
Mit dem Bundesteilhabegesetz wird die Eingliederungshilfe als wesentliche Unterstützungsleistung für behinderte Menschen reformiert. Unter anderem soll der Personenkreis der Leistungsberechtigten neu definiert werden. Hierzu wird im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung erforscht, wie der Personenkreis der Leistungsberechtigten sinnvoll neu festgelegt werden kann.
 
Die neuen Kriterien werden anschließend in Modellregionen in verschiedenen Bundesländern auf ihre Praxistauglichkeit überprüft. Bundesweit sollen dann ab dem Jahr 2023 neue Zugangsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe gelten. Bis zum Ende des Jahres 2022 wird der Zugang zur Eingliederungshilfe nach dem bisherigen Recht erfolgen.

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