Bereits Ende 2016 wurde das Bundesteilhabegesetz (BTHG) im Deutschen Bundestag verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und ihre Teilhabe und Selbstbestimmung zu stärken. Neben zahlreichen Änderungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation für behinderte Menschen beinhaltet das Bundesteilhabegesetz auch Änderungen, die für Arbeitgeber und die betriebliche Praxis relevant sind. Nachfolgend ein Überblick über die zum 01. Januar 2018 in Kraft getretenen Regelungen.
Neues Budget für Arbeit
Durch eine Kombination aus finanzieller Unterstützung des Arbeitgebers – einem sogenannten Minderleistungsausgleich – und kontinuierlicher personeller Unterstützung am Arbeitsplatz – der Betreuungsleistung – soll es Menschen mit Behinderung ermöglicht werden, Arbeitsmöglichkeiten bei einem Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wahrzunehmen.
Das Budget für Arbeit ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Der behinderte Mensch hat Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Behindertenwerkstatt nach § 56 SGB IX.
- Das Beschäftigungsverhältnis des behinderten Menschen ist sozialversicherungspflichtig.
- Die Entlohnung ist entweder tarifvertraglich geregelt oder ortsüblich. Das Mindestlohnniveau wird nicht unterschritten.
- Es wird ein klassischer Arbeitsvertrag geschlossen, der entsprechende Arbeitnehmerrechte beinhaltet.
- Es wird kein anderes Beschäftigungsverhältnis im Unternehmen beendet, um Leistungen aus dem Budget für Arbeit zu erhalten.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach dem SGB IV (2018: 40 % = 1.218 Euro). Allerdings kann durch Landesrecht von diesem Prozentsatz der Bezugsgröße – nach oben – abgewichen werden.