Brexit: Aktuelle Entwicklungen

Brexit - wie geht man mit Entsendungen um?

Am  31. Januar 2020 endete die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union. Zur Regelung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Austritt haben die Europäische Union und Großbritannien ein Austrittsabkommen vereinbart. Darin ist für die Zweige der Sozialversicherung eine Übergangsphase bis 31. Dezember 2020 geregelt.

Während der Übergangsphase finden die Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie für Drittstaatangehörige die Verordnung (EG) 859/03 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 weiterhin Anwendung.

Was gilt bei Entsendungen?

Bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich brauchen Arbeitnehmer weiterhin die A1-Entsendebescheinigung. Damit weisen sie, genau wie bei Beschäftigung in anderen EU-Staaten, die Zugehörigkeit zum deutschen Sozialversicherungssystem nach – und zwar grundsätzlich für die Dauer von bis zu 24 Monaten. Für Entsendungen, die spätestens am 31. Dezember 2020 beginnen, können Entsendebescheinigungen für den maximal zulässigen Zeitraum ausgestellt werden. Sie gelten damit auch noch über das vereinbarte Ende der Übergangsphase hinaus.
 
Weitere Einzelheiten können Sie dem Rundschreiben 2020/047 vom 30.01.2020 des GKV-Spitzenverbandes DVKA zum Austrittsabkommen entnehmen.

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