Bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich brauchen Arbeitnehmer weiterhin die A1-Entsendebescheinigung. Damit weisen sie, genau wie bei Beschäftigung in anderen EU-Staaten, die Zugehörigkeit zum deutschen Sozialversicherungssystem nach – und zwar grundsätzlich für die Dauer von bis zu 24 Monaten. Für Entsendungen, die spätestens am 31. Dezember 2020 beginnen, können Entsendebescheinigungen für den maximal zulässigen Zeitraum ausgestellt werden. Sie gelten damit auch noch über das vereinbarte Ende der Übergangsphase hinaus.
Weitere Einzelheiten können Sie dem Rundschreiben 2020/047 vom 30.01.2020 des GKV-Spitzenverbandes DVKA zum Austrittsabkommen entnehmen.