Betriebliche Altersvorsorge: Betriebsrentenstärkungsgesetz

Seniorin im Büro

Aus Sicht des Gesetzgebers haben zu wenige Menschen in Deutschland eine betriebliche Altersversorgung. Das soll sich ab 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ändern.

Betriebsrente: Das ändert sich für alle
Verpflichtende Arbeitgeber-Zuschüsse: Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er künftig dazu verpflichtet die Entgeltumwandlung mit 15 Prozent des Umwandlungsbetrages zu bezuschussen. Diese Regelung gilt für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen.

Die Erhöhung des Förderrahmens: Ab 1. Januar 2018 wird der Förderrahmen auf insgesamt 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur Rentenversicherung ausgeweitet. Die ersten 4 Prozent der BBG zur Rentenversicherung bleiben weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 Prozent der BBG zur Rentenversicherung sind lediglich steuerfrei. Beiträge, die nach § 40b EStG a.F. versteuert werden, werden auf den steuerfreien Rahmen angerechnet.

Geringverdiener-Förderung: Arbeitgeber können vom Staat unterstützt werden (Verrechnung von 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags), wenn sie Geringverdienern ab 2018 einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen – mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr.

Opting-out: Künftig werden alle Beschäftigten zu einem definierten Zeitpunkt (z. B. nach Ende der Probezeit) angemeldet. Nur wer aktiv widerspricht, nimmt nicht an der Entgeltumwandlung teil.

Sozialpartnermodell: Was wird neu eingeführt?

Die reine Beitragszusage: Das Herzstück des Sozialpartnermodells ist die Einführung der Verpflichtung des Arbeitgebers, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Keine Garantien: Die Logik der reinen Beitragszusage enthält ein Verbot von Garantien.

Zusatzbeiträge des Arbeitgebers: Im Sozialpartnermodell hat der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung mit 15 Prozent zu bezuschussen, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Ausschließlich Rentenleistungen: Als Leistung darf ausschließlich eine Rente gewährt werden – keine Kapitalzahlung.

Portabilität: Bei einem Arbeitgeberwechsel ist das Deckungskapital in ein Sozialpartnermodell übertragbar.

Eigener Anlagestock: Das Sozialpartnermodell kann über einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse umgesetzt werden.

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