Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden. Ausgenommen von der Steuerfreiheit sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Bitte beachten Sie, dass steuerfreie Zuschüsse und Bonuszahlungen der Arbeitgeber auch dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen und damit beitragsfrei sind. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.