Bis zu 44 Euro pro Monat (inkl. Mehrwertsteuer) können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in Form von Sachleistungen zusätzlich zum Lohn steuerfrei zukommen lassen. Entsprechend fallen darauf dann auch keine Beiträge zur Sozialversicherung an.
Heutzutage hat es sich vermehrt etabliert, anstelle von Waren Gutscheinkarten an Mitarbeitende auszugeben. Um als Sachbezug eingestuft werden zu können, muss der Gutschein jedoch zu einer der dieser Gruppen gehören:
- Einlösung nur in bestimmten Netzen (z. B. Einkaufszentren)
- Eingegrenzte Produktpalette (z. B. Tankkarten)
- Steuerliche und soziale Zwecke (z. B. Essensmarken)
Gehören sie zu keiner dieser Gruppen, werden Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, als Barzuwendung betrachtet. Denn auch bei sogenannten zweckgebundenen Geldleistungen handelt es sich nicht um Sachbezüge. Laut Gesetz sind dies etwa nachträgliche Kostenerstattungen oder andere als Geldbetrag betitelte Vorteile.
Beispiel: Jeden Monat tankt Herr Müller für 30 Euro und reicht die Quittung bei seinem Arbeitgeber zur Erstattung sein.
Beurteilung: Es handelt sich um eine nachträgliche Kostenerstattung und somit nicht um einen Sachbezug.