Versorgungsbezüge: Änderungen beim Zusatzbeitrag gelten erst zwei Monate später

Ändert sich bei der Krankenkasse der Zusatzbeitrag, muss diese Änderung bei den Versorgungsbezügen erst zwei Monate später berücksichtigt werden.

Das heißt: Neben den Rentenversicherungsträgern müssen auch die Zahlstellen bei veränderten Zusatzbeitragssätzen den alten Zusatzbeitragssatz zwei Monate länger berücksichtigen.

Die Fristen für den gesenkten Zusatzbeitrag der BAHN-BKK sehen wie folgt aus:

  • Zusatzbeitragssatz bis 31.Dezember 2018: 1,4 %
  • Zusatzbeitragssatz ab 01. Januar 2019: 1,2 %
  • Zusatzbeitragssatz bei Rente/Versorgungsbezug:
  • 01. Januar. - 28. Februar 2019: 1,4 %
  • ab 01. März 2019: 1,2 % 


Der Zeitversatz gilt dabei sowohl bei steigendem als auch bei sinkendem Zusatzbeitrag.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.