Ändert sich bei der Krankenkasse der Zusatzbeitrag, muss diese Änderung bei den Versorgungsbezügen erst zwei Monate später berücksichtigt werden.
Das heißt: Neben den Rentenversicherungsträgern müssen auch die Zahlstellen bei veränderten Zusatzbeitragssätzen den alten Zusatzbeitragssatz zwei Monate länger berücksichtigen.
Die Fristen für den gesenkten Zusatzbeitrag der BAHN-BKK sehen wie folgt aus:
- Zusatzbeitragssatz bis 31.Dezember 2018: 1,4 %
- Zusatzbeitragssatz ab 01. Januar 2019: 1,2 %
- Zusatzbeitragssatz bei Rente/Versorgungsbezug:
- 01. Januar. - 28. Februar 2019: 1,4 %
- ab 01. März 2019: 1,2 %
Der Zeitversatz gilt dabei sowohl bei steigendem als auch bei sinkendem Zusatzbeitrag.