Ein besonderes Augenmerk gilt auch den Befristungen mit Sachgrund. Hier ist es aktuell möglich, nahezu unendlich lange Ketten befristeter Arbeitsverträgen abzuschließen. Das will die Koalition ändern. Setzt sie ihr Vorhaben um, wäre eine Befristung künftig stets unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Gleiches soll gelten, wenn ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bei demselben Arbeitgeber bestanden haben. Ausnahme: Die befristete Beschäftigung beispielsweise von Profi-Sportlern oder Künstlern (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Ist der Rahmen für Befristungen bei einem Arbeitgeber erst einmal ausgeschöpft, soll eine Karenzzeit von drei Jahren zum Tragen kommen. Erst danach wäre zukünftig wieder eine erneute Befristung bei demselben Arbeitgeber möglich.
Recht auf befristete Teilzeit
Darüber hinaus sieht der Koalitionsvertrag die Einführung eines Rechts auf befristete Teilzeitarbeit vor. Diesen Anspruch sollen allerdings nur Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten haben. Bis zu einer Mitarbeiterzahl von 200 ist im Übrigen eine Staffelung geplant: Pro angefangenen 15 Mitarbeitern muss nur einem Mitarbeiter dieser Anspruch gewährt werden. Hierbei sollen dann aber auch die ersten 45 Arbeitnehmer mitgezählt werden.
Den geplanten Änderungen zur Folge darf der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitarbeit ablehnen, wenn die zumutbare Anzahl von Teilzeitarbeitnehmern überschritten wird. Dies ist auch für den Fall vereinbart, dass eine beantragte Teilzeitarbeit weniger als ein Jahr oder mehr als fünf Jahre andauert. Außerdem ist auch beim befristeten Teilzeitanspruch eine Karenzzeit geplant: So soll ein Arbeitnehmer frühestens ein Jahr nach dem Ende einer Teilzeitphase erneut befristete Teilzeit verlangen können.
Wichtig: Wer sein Recht auf eine befristete Teilzeitarbeit beansprucht, hat innerhalb des vereinbarten Zeitraums kein Recht auf eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Arbeitszeit sowie auf eine Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.
Arbeit auf Abruf
Auch zur Möglichkeit, mit Arbeitnehmern Arbeit auf Abruf zu vereinbaren, gibt es Änderungsabsichten. Aktuell können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Diese Vereinbarung muss auch eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wurde dies versäumt, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Dieser Wert soll künftig auf 20 Stunden erhöht werden. Bisher unbekannt in diesem Zusammenhang ist ein Korridor, in dem sich die Arbeitszeit bewegen muss. Auch dies wollen die Koalitionspartner ändern. So soll der Anteil abzurufender und zu vergütender Zusatzarbeit die vereinbarte Mindestarbeitszeit künftig um höchstens 20 Prozent unterschreiten dürfen. Gleichzeitig darf die vereinbarte Zeit um höchstens 25 Prozent überschritten werden.
Einkommen und Abgaben
Auf der Einkommensseite haben die Koalitionspartner unter anderem eine stufenweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 vereinbart. Außerdem möchten sie den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,3 Prozentpunkte absenken, also von zurzeit 3,0 auf dann 2,7 Prozent. Zudem ist in der so genannten Gleitzone („Midi-Jobs“) eine Anhebung des oberen Grenzwerts (zurzeit 850 Euro) geplant – allerdings, ohne dass damit geringere Rentenleistungen einhergehen. Konkrete Vereinbarungen hierzu existieren allerdings noch nicht.
Wie geht es weiter?
Geht es nach Arbeitsminister Hubertus Heil, sollen die geplanten Neuregelungen zum 01. Januar 2019 in Kraft treten. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 13. Juni 2018 vom Bundeskabinett verabschiedet.