Koalitionsvertrag: Änderungen bei Teilzeitarbeit und Befristungen

Teilzeitarbeit und Befristungen2

Die Bundesregierung plant Änderungen im Arbeitsrecht. Auf der Agenda des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales stehen Reformen bei Befristungen, Ansprüchen auf Teilzeitarbeit sowie bei der Arbeit auf Abruf. Die wichtigsten der zum 01. Januar 2019 geplanten Änderungen möchten wir nachfolgend vorstellen. 

Einschränkungen bei befristeten Beschäftigungen
Einiges ändern soll sich in Zukunft im Bereich der befristeten Beschäftigungen. Unter dem Motto „Missbrauch bei den Befristungen abschaffen“ haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, Änderungen sowohl bei sachgrundlosen Befristungen als auch bei solchen mit Sachgrund vorzunehmen.

Arbeitnehmer ohne Sachgrund sollen künftig nur noch bis zu 18 Monate befristet beschäftigt werden dürfen. Nach aktueller Rechtslage sind bis zu 24 Monate möglich. Eine weitere geplante Neuerung: Wird ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, so soll dieser in Zukunft nur noch einmal verlängert werden können. Derzeit kann bis zu dreimal verlängert werden – vorausgesetzt, man überschreitet insgesamt die 24 Monate nicht.

Beispiel
 
Beispiel
Ein Arbeitgeber schließt mit einem Bewerber einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag von sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit wird der Vertrag um weitere sechs Monate verlängert. Obwohl die 18 Monate noch nicht ausgeschöpft sind, käme im Anschluss an die Verlängerung zukünftig nur noch ein unbefristeter Arbeitsvertrag in Frage. Nach geltendem Recht wären noch zwei Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten möglich.

Ebenfalls in Planung ist die Einführung einer „Befristungsquote“ für Betriebe mit mehr als 75 Beschäftigten. Hier sollen zukünftig nicht mehr als 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristet beschäftigt werden können. Bei Überschreitung dieser Quote gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen. Dabei wird stets auf den Zeitpunkt der letzten Einstellung ohne Sachgrund abgestellt.

Beispiel
 
Ein Betrieb mit 85 Beschäftigten hat bereits zwei sachgrundlos befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Wird nun noch ein weiterer Arbeitnehmer sachgrundlos befristet beschäftigt, so wäre dies nach aktueller Rechtslage kein Problem. Nach neuem Recht würde dieses Beschäftigungsverhältnis als unbefristet gelten. Der Grund: Zum Zeitpunkt der Einstellung wird die Quote von 2,5 Prozent überschritten.

Ein besonderes Augenmerk gilt auch den Befristungen mit Sachgrund. Hier ist es aktuell möglich, nahezu unendlich lange Ketten befristeter Arbeitsverträgen abzuschließen. Das will die Koalition ändern. Setzt sie ihr Vorhaben um, wäre eine Befristung künftig stets unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Gleiches soll gelten, wenn ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bei demselben Arbeitgeber bestanden haben. Ausnahme: Die befristete Beschäftigung beispielsweise von Profi-Sportlern oder Künstlern (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Ist der Rahmen für Befristungen bei einem Arbeitgeber erst einmal ausgeschöpft, soll eine Karenzzeit von drei Jahren zum Tragen kommen. Erst danach wäre zukünftig wieder eine erneute Befristung bei demselben Arbeitgeber möglich.

Recht auf befristete Teilzeit
Darüber hinaus sieht der Koalitionsvertrag die Einführung eines Rechts auf befristete Teilzeitarbeit vor. Diesen Anspruch sollen allerdings nur Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten haben. Bis zu einer Mitarbeiterzahl von 200 ist im Übrigen eine Staffelung geplant: Pro angefangenen 15 Mitarbeitern muss nur einem Mitarbeiter dieser Anspruch gewährt werden. Hierbei sollen dann aber auch die ersten 45 Arbeitnehmer mitgezählt werden.

Den geplanten Änderungen zur Folge darf der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitarbeit ablehnen, wenn die zumutbare Anzahl von Teilzeitarbeitnehmern überschritten wird. Dies ist auch für den Fall vereinbart, dass eine beantragte Teilzeitarbeit weniger als ein Jahr oder mehr als fünf Jahre andauert. Außerdem ist auch beim befristeten Teilzeitanspruch eine Karenzzeit geplant: So soll ein Arbeitnehmer frühestens ein Jahr nach dem Ende einer Teilzeitphase erneut befristete Teilzeit verlangen können. 

Wichtig: Wer sein Recht auf eine befristete Teilzeitarbeit beansprucht, hat innerhalb des vereinbarten Zeitraums kein Recht auf eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Arbeitszeit sowie auf eine Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.

Arbeit auf Abruf
Auch zur Möglichkeit, mit Arbeitnehmern Arbeit auf Abruf zu vereinbaren, gibt es Änderungsabsichten. Aktuell können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Diese Vereinbarung muss auch eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wurde dies versäumt, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Dieser Wert soll künftig auf 20 Stunden erhöht werden. Bisher unbekannt in diesem Zusammenhang ist ein Korridor, in dem sich die Arbeitszeit bewegen muss. Auch dies wollen die Koalitionspartner ändern. So soll der Anteil abzurufender und zu vergütender Zusatzarbeit die vereinbarte Mindestarbeitszeit künftig um höchstens 20 Prozent unterschreiten dürfen. Gleichzeitig darf die vereinbarte Zeit um höchstens 25 Prozent überschritten werden. 

Einkommen und Abgaben
Auf der Einkommensseite haben die Koalitionspartner unter anderem eine stufenweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 vereinbart. Außerdem möchten sie den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,3 Prozentpunkte absenken, also von zurzeit 3,0 auf dann 2,7 Prozent. Zudem ist in der so genannten Gleitzone („Midi-Jobs“) eine Anhebung des oberen Grenzwerts (zurzeit 850 Euro) geplant – allerdings, ohne dass damit geringere Rentenleistungen einhergehen. Konkrete Vereinbarungen hierzu existieren allerdings noch nicht.

Wie geht es weiter?
Geht es nach Arbeitsminister Hubertus Heil, sollen die geplanten Neuregelungen zum 01. Januar 2019 in Kraft treten. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 13. Juni 2018 vom Bundeskabinett verabschiedet.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.