Dauer der Entgeltfortzahlung

Regelungen, Ausnahmen und Fristen

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und endet folglich grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Dabei wird der Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, nicht eingerechnet, es sei denn,

  • der Arbeitnehmer hat die Arbeit an diesem Tag noch nicht aufgenommen oder
  • der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit war arbeitsfrei (dies gilt bei Empfängern von gleichbleibendem Monatsentgelt).

Welche Regelung besteht für neu eingestellte Arbeitnehmer?

Bei neu eingestellten Arbeitnehmern entsteht der Anspruch erst nach einer vierwöchigen Wartezeit; vom Beginn der fünften Woche der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.

Welche Regelung besteht bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit?

Bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus das Arbeitsentgelt weiter bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Dies gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen der Arbeitsunfähigkeit durch Aufhebungsvertrag endet.

Welche Regelungen gibt es, wenn ein Arbeitnehmer mehrmals arbeitsunfähig wird?

  • Jede auf einer neuen Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit begründet grundsätzlich auch einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer also nach Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig, so beginnt ein neuer Bezugszeitraum von sechs Wochen.
  • Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit allerdings eine weitere neue Krankheit auf, so verlängert sich die Bezugsdauer von insgesamt sechs Wochen ab Beginn der ersten Erkrankung nicht.
  • Wird der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit mehrfach arbeitsunfähig geschrieben (sogenannte Fortsetzungserkrankung), besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch grundsätzlich nur für insgesamt sechs Wochen. Deshalb informiert die BAHN-BKK den Arbeitgeber über anrechenbare Vorerkrankungen.

Welche wichtigen Fristen gibt es zu beachten?

  • War ein Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen.
  • Außerdem besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für alle Arbeitnehmer von bis zu sechs Wochen, wenn zwar die Frist von sechs Monaten nicht erfüllt ist, seit Beginn der ersten Erkrankung aber zwölf Monate vergangen sind. 
  • Ist ein Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig und endet der 12-Monats-Zeitraum während dieser Krankheit, so entsteht kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch und auch kein neuer 12-Monats-Zeitraum. Die neue Arbeitsunfähigkeit muss an einem Tag außerhalb des 12-Monats-Zeitraums beginnen. Mit dieser neuen Arbeitsunfähigkeit beginnt dann auch ein neuer 12-Monats-Zeitraum.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.

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