Zum 01. Januar 2020 hat die Bundesregierung die von vielen bislang als ungerecht empfundene Beitragsberechnung auf Betriebsrenten verändert und dafür gesorgt, dass die Beiträge sinken. Davon profitieren rund vier Millionen pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner - jedoch müssen Unternehmen, die als Zahlstellen fungieren, genauso wie die Krankenkassen erst die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen.
Die bisherige Rechtslage sah eine Beitragsfreigrenze für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen von versicherungspflichtigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Haben die Einnahmen diese Grenze nicht überstiegen blieben sie beitragsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sobald diese Einnahmen die Freigrenze überschritten, waren sie nach dem alten Recht vollständig beitragspflichtig.
Ab 1. Januar 2020 gilt nun zusätzlich ein monatlicher Freibetrag auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 159,25 Euro. Er gilt nur dann, wenn durch die beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen die Freigrenze überschritten wird.
Sowohl die Freigrenze als auch der Freibetrag werden jährlich zum 01.01. angepasst.
Wird nun die Freigrenze mit der Summe der monatlichen Betriebsrente oder der Kapitalisierung aus betrieblicher Altersversorgung überschritten, ist diese maximal bis zur Höhe des neuen Freibetrages beitragsfrei. Es fallen somit Krankenversicherungsbeiträge nur aus dem Differenzbetrag an.
Von diesem Freibetrag profitieren auch Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die ihre Rente bereits beziehen oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt und somit im Jahr 2020 noch Beiträge zu zahlen sind.
Hierbei ist zu beachten:
- Die neue Regelung gilt nur für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Mitglieder.
- Der neue Freibetrag gilt nicht für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung. Hier gelten weiterhin die Regelungen der bisherigen Freigrenze.
Beispiel 1:
Monatliche Betriebsrente: 135,00 Euro
Die Freigrenze in Höhe von 159,25 Euro (2020) wird nicht überschritten.
Somit fällt kein monatlicher Beitrag zur Kranken- und Pflegversicherung an.
Beispiel 2:
Monatliche Betriebsrente: 195,00 Euro
Die Freigrenze in Höhe von 159,25 Euro (2020) wird überschritten.
Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 159,25 Euro, verbleibt eine Differenz in Höhe 35,75 Euro.
Somit fällt ein Betrag zur Krankenversicherung aus 35,75 Euro an.
Ein Beitrag zur Pflegeversicherung fällt auf 195,00 Euro an, da der neue Freibetrag nicht für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung gilt.
Mehrere Betriebsrenten nebeneinander
Das Gesetz trifft übrigens keine Aussage darüber, von welcher Betriebsrente der Freibetrag abzuziehen ist, wenn von mehreren gleichzeitig bezogenen Betriebsrenten Beiträge zu erheben sind. Dabei geht es um Pflichtversicherte, die mehrere Betriebsrenten von unterschiedlichen Zahlstellen erhalten, sowie Fälle, bei denen von Betriebsrenten sowohl Beiträge im Zahlstellenverfahren als auch Beiträge im Selbstzahlerverfahren erhoben werden.
Verzögerte Umsetzung
Das Betriebsrentenfreibetragsgesetz, welches zum 01. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurde jedoch erst im Dezember 2019 durch den Bundestag verabschiedet. Aufgrund dieser kurzfristigen Gesetzesverabschiedung war es den Softwareanbietern der Zahlstellen der Betriebsrenten und der Krankenkassen allerdings noch nicht möglich, den Freibetrag in die Abrechnungsprogramme zu integrieren und die neue Beitragsberechnung entsprechend ab dem 01. Januar 2020 umzusetzen.
Beitragsberechnung wird automatisch korrigiert
Eine wichtige Information für die Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner ist: Sie brauchen nichts weiter zu veranlassen. Sobald die technische Umsetzung erfolgt ist, wird das Gesetz umgesetzt. Dann prüfen die Zahlstellen bzw. die Krankenkassen die Beitragseinstufung aller Mitglieder, die von der neuen Regelung betroffen sind, erneut. Die Beitragsberechnung wird rückwirkend ab 01. Januar 2020 korrigiert und zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.