Abholen von Arbeitsschlüsseln kann unfallversichert sein

    Wer nach einer privaten Reise Arbeitsschlüssel von zuhause abholen will und dabei einen Unfall erleidet, ist möglicherweise unfallversichert. Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich entschieden (AZ: B 2 U 15/22 R).

    In dem Fall fuhr eine Arbeitnehmerin früh morgens nach einem privaten Wochenendausflug zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte sie mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.

    Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das sahen die Richter am Bundessozialgericht anders. Zwar sei es zutreffend, dass sich die Frau nicht auf einem versicherten Arbeitsweg befand, weil sie im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort war, sondern auf dem zu ihrer Wohnung. Das allein reiche jedoch nicht aus, um einen Versicherungsschutz abzulehnen. Denn, so die Richter weiter, die Klägerin könne sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitgebers zurückgelegt hat. Wenn es keine solche Weisung gäbe, käme es darauf an, dass sie insoweit in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen muss nun das Landessozialgericht, an das der Fall zurückverwiesen wurde, insgesamt nachholen.

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