Sachbezüge: Neue Werte ab 01.01.2026

    Ab dem 01.01.2026 gelten neue Sachbezugswerte, etwa wenn Unternehmen ihren Mitarbeitenden Mahlzeiten oder freie Unterkunft gewähren. Die maßgeblichen Werte sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt und werden zum Jahreswechsel an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst.

    Mahlzeiten

    Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmende abgegeben werden, greift der anteilige amtliche Sachbezugswert. Ab dem 01.01.2026 beträgt der Monatswert für Verpflegung 345,00 € (vorher 333,00 €). Dieser setzt sich zusammen aus dem Wert für

    • Frühstück von 71,00 € (vorher 69,00 €) sowie
    • Mittag- bzw. Abendessen von je 137,00 € (vorher 132,00 €)

    Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind für die Mahlzeiten entsprechend täglich 11,50 € anzusetzen. Davon entfallen 2,37 € auf das Frühstück sowie jeweils 4,57 € auf das Mittag- bzw. Abendessen. Wird die freie Verpflegung nicht nur dem Arbeitnehmenden, sondern auch dessen nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, sind die Werte entsprechend zu erhöhen. So kommt es für den Ehegatten und jedes Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu einem Aufschlag von 100 %. Bei jüngeren Kindern gilt eine Staffelung: 80 % kommen für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren hinzu, bei 7- bis 13-jährigen Kindern sind es hingegen 40 % und bei solchen bis zu 6 Jahren 30 %.

    Unterkunft

    Ebenfalls zu den Sachbezügen gehört es, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden eine Unterkunft unentgeltlich oder verbilligt gewährt. In diesem Fall sind ab dem 01.01.2026 monatlich 285,00 € (vorher 282,00 €) maßgeblich - einschließlich der Kosten für Heizung und Beleuchtung. Verteilt auf den Kalendertag ergeben sich damit insoweit 9,50 €. Alternativ kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

    Ist der Arbeitnehmende im Haushalt des Arbeitgebers untergebracht oder handelt es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft, wird der maßgebliche Wert um 15 % gekürzt. Ebenfalls um 15 % gekürzt wird, wenn es sich bei dem Arbeitnehmende um eine/n Jugendliche/n bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder eine/n Auszubildende/n handelt. Bei Belegung einer Unterkunft mit zwei Beschäftigten wird der Wert um 40 % gekürzt. Sind drei Beschäftigte dort untergebracht, beträgt die Kürzung 50 und sind es mehr als drei Beschäftigte sogar 60 %.

    Unverändert gilt: Sachbezüge sind in Höhe dieser Werte sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

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