Rente im Ausland
Gesetzliche Rente wird weitergezahlt
Mehr als 1,7 Millionen Renten zahlt die Deutsche Rentenversicherung derzeit an Ruheständler, die im Ausland leben, vor allem nach Italien, Spanien und Österreich. Neben Deutschen, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen, handelt es sich in vielen Fällen um Menschen, die als „Gastarbeiter“ in Deutschland gearbeitet haben und im Alter in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.
Menschen, die im Ausland leben oder im Ausland gearbeitet haben und in den Ruhestand gehen möchten, stellen sich häufig die Frage, wo sie ihre Rente beantragen können. Leben sie in einem Land, in dem das Europarecht gilt (Mitgliedstaat) oder in einem Land, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (Abkommensstaat), können sie ihren Rentenantrag bei der Rentenversicherung des Landes stellen, in dem sie wohnen. Diese leitet den Antrag dann an die zuständige Rentenversicherung weiter. Wer in Deutschland wohnt, stellt den Rentenantrag hier. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Ein Rentenantrag reicht aus
Wer sowohl in Deutschland als auch in einem Mitglieds- oder Abkommensstaat gearbeitet hat, braucht nur einen Rentenantrag zu stellen. Dieser gilt sowohl für die deutsche als auch für die ausländische Rente. Die Rentenversicherung, bei der der Antrag eingereicht wird, informiert den oder die anderen ausländischen Versicherungsträger und leitet damit auch dort das Rentenverfahren ein. Bei der Deutschen Rentenversicherung kann der Antrag schnell und unkompliziert unter Online-Services gestellt werden.
Versicherungszeiten vollständig angeben
Damit die Rentenversicherung alle Rentenverfahren einleiten und die Rente korrekt berechnen kann, müssen im Rentenantrag sämtliche Zeiten angegeben werden, in denen Versicherte im In- und Ausland gearbeitet oder gewohnt haben. Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien. Diese enthalten ebenfalls entsprechende Regelungen zur Zusammenrechnung von Zeiten.
Krankenversicherung für Ruheständler
Wer in Deutschland eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt, ist in seiner gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Dieser Versicherungsschutz bleibt auch bei einem Verzug in ein Land der EU, der EWR und der Schweiz bestehen, sofern nur eine deutsche Rente bezogen wird. Wird auch eine Rente aus dem Wohnsitzland bezogen, wechselt grundsätzlich auch der Versicherungsschutz in die Krankenversicherung des entsprechenden Landes. Über den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet immer die jeweilige Krankenkasse.