Unbedenklichkeitsbescheinigung
Änderungen ab Juli 2026
Zum 1. Juli 2026 ändern sich die Grundsätze zur elektronischen Beantragung und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen nach § 108b SGB IV. Es gibt nun mehrere genauere Ablehnungsgründe und es kann nun für einzelne Betriebsstätten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt werden.
Ablehnungsgründe bis 30. Juni 2026:
„1“ = Pflichten nicht erfüllt“ und
„2“ = kein laufendes Arbeitgeberkonto
Ablehnungsgründe ab 1. Juli 2026:
„1“ = Beitragszahlungspflichten nicht vollständig erfüllt (Beitragsrückstand),
„2“ = kein laufendes Arbeitgeberkonto
„3“ = Beitragsnachweispflichten nicht vollständig erfüllt,
„4“ = fehlende Vollmacht.