Mutterschutz: Anspruch bei Fehlgeburten ausgeweitet

    Durch die Anpassung des Mutterschutzgesetzes (Mutterschutzanpassungsgesetz) erhalten betroffene Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Das Gesetz tritt zum 1. Juni 2025 in Kraft. 

    Anpassung der Vorschriften zum Mutterschutz

    Weibliche Mitglieder (Selbstständige, Arbeitslose, Künstlerinnen oder Publizistinnen) haben Anspruch auf die ergänzende Mutterschaftsleistung, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. 

    § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V ist so auszulegen, dass im Falle einer Fehlgeburt auch für den Tag der Fehlgeburt ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. 

    • ab der 13. Schwangerschaftswoche für 2 Wochen nach dem Tag der Fehlgeburt,
    • ab der 17. Schwangerschaftswoche für 6 Wochen nach dem Tag der Fehlgeburt,
    • ab der 20. Schwangerschaftswoche für 8 Wochen nach dem Tag der Fehlgeburt

    Auch ein Schwangerschaftsabbruch einer Totgeburt (§ 2 Abs. 6 Satz 1 MuSchG)  kann gleichgestellt werden, wenn dies entsprechend bescheinigt wird.

    Die Regelungen zur Verlängerung der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB V gelten nach Inkrafttreten des Mutterschutzanpassungsgesetzes nicht (mehr) für Totgeburten. 

    Stichtagsregelung 

    Der Anspruch auf Mutterschutz bei einer Fehlgeburt setzt voraus, dass die Fehlgeburt ab dem 1. Juni 2025 eingetreten ist. Für eine Fehlgeburt davor, besteht kein Anspruch auf die ergänzende Mutterschutzleistung.

    Immer auf dem aktuellsten Stand

    Abonnieren Sie unseren Newsletter!