Mutterschutz: Anspruch bei Fehlgeburten ausgeweitet
Durch die Anpassung des Mutterschutzgesetzes (Mutterschutzanpassungsgesetz) erhalten betroffene Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Das Gesetz tritt zum 1. Juni 2025 in Kraft.
Anpassung der Vorschriften zum Mutterschutz
Weibliche Mitglieder (Selbstständige, Arbeitslose, Künstlerinnen oder Publizistinnen) haben Anspruch auf die ergänzende Mutterschaftsleistung, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
§ 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V ist so auszulegen, dass im Falle einer Fehlgeburt auch für den Tag der Fehlgeburt ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.
- ab der 13. Schwangerschaftswoche für 2 Wochen nach dem Tag der Fehlgeburt,
- ab der 17. Schwangerschaftswoche für 6 Wochen nach dem Tag der Fehlgeburt,
- ab der 20. Schwangerschaftswoche für 8 Wochen nach dem Tag der Fehlgeburt
Auch ein Schwangerschaftsabbruch einer Totgeburt (§ 2 Abs. 6 Satz 1 MuSchG) kann gleichgestellt werden, wenn dies entsprechend bescheinigt wird.
Die Regelungen zur Verlängerung der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB V gelten nach Inkrafttreten des Mutterschutzanpassungsgesetzes nicht (mehr) für Totgeburten.
Stichtagsregelung
Der Anspruch auf Mutterschutz bei einer Fehlgeburt setzt voraus, dass die Fehlgeburt ab dem 1. Juni 2025 eingetreten ist. Für eine Fehlgeburt davor, besteht kein Anspruch auf die ergänzende Mutterschutzleistung.
Mutterschaftsgeld
Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, erhalten somit zukünftig für den Zeitraum der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Zusätzlich erhalten sie zukünftig für den Zeitraum der gestaffelten Mutterschutzfristen von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Für die Höhe des Mutterschaftsgeldes in Fällen einer Fehlgeburt gelten die Regelungen des § 24i Abs. 2 SGB V.
Die Regelung nach § 24i Abs. 2 Satz 5 SGB V (Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld) kommt nur zum Tragen, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat. (Beendigung vor Schutzfrist)
Im Rahmendes Ausgleichsverfahrens U2 werden dem Arbeitgeber die Aufwendungen für den Mutterschutz vollständig erstattet.