Grundsicherungs- statt Bürgergeld
Die neue Grundsicherung löst zum 1. Juli 2026 das bisherige Bürgergeld ab. Ziel der Reform ist es unter anderem, Menschen effektiv und dauerhaft in Arbeit zu bringen und das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren.
Ein wesentlicher Punkt der Neuerung: Zum 1. Juli 2026 wird die bisherige Geldleistung „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Damit einher geht die Rückkehr zum Vermittlungsvorrang: Die Ämter prüfen zunächst stets, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige.
Wer arbeiten kann, muss seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen – und zwar so, dass keinerlei staatliche Unterstützung mehr notwendig ist. Insbesondere Alleinstehende sind dazu verpflichtet, in Vollzeit zu arbeiten, wenn das zumutbar ist. Wer Kinder betreut, soll bereits nach der Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes für eine Erwerbsarbeit oder Eingliederungsmaßnahme herangezogen werden können. Bislang gilt das für Kinder ab dem 3. Lebensjahr.
Der Kooperationsplan soll individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten. Wirken Arbeitssuchende mit, bleibt die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch. Kommen sie den Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan aber nicht nach, wird die Mitwirkung mit Rechtsfolgenwirkung verbindlich gemacht. Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bislang. Der Regelbedarf kann um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden. Außerdem drohen Kürzungen bis hin zum kompletten Verlust der Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit, wenn Termine beim Jobcenter mehrfach versäumt werden.
Die bislang geltende einjährige Karenzzeit beim Vermögen wird abgeschafft. Stattdessen wird die Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter, gestaffelt nach Altersstufen, gekoppelt:
- bis 30 Jahre: 5.000 €,
- bis 40 Jahre: 10.000 €,
- bis 50 Jahre: 12.500 € und
- über 50 Jahre: 20.000 €