Frühstart-Rente im Gesetzgebungsverfahren

    Mit der geplanten Frühstart-Rente will der Gesetzgeber den langfristigen Vermögensaufbau für Kinder fördern und sie frühzeitig an die kapitalgedeckte Altersvorsorge heranführen. Vorgesehen ist, dass der Staat für förderberechtigte Kinder monatlich 10,00 € in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot einzahlt.

    Wie soll gefördert werden?

    Die staatliche Förderung beträgt 10,00 Euro € (120 € jährlich) und soll unmittelbar in ein individuelles Altersvorsorgedepot bei einem privaten Anbieter eingezahlt werden. Wird kein Depot eröffnet, ist nach dem Gesetzentwurf eine staatliche Auffanglösung vorgesehen. Zudem sollen in einem begrenzten Umfang zusätzliche Eigenbeiträge der Eltern oder anderer Personen möglich sein.

    Das angesparte Kapital wird am Kapitalmarkt investiert und bleibt grundsätzlich bis zum Rentenalter für die Altersvorsorge gebunden. Damit soll über einen langen Anlagezeitraum ein möglichst hoher Vermögensaufbau erreicht werden.

    Bedeutung für Arbeitgeber

    Für Arbeitgeber ergeben sich nach dem derzeitigen Gesetzentwurf keine neuen Aufgaben. Insbesondere sind

    • keine Änderungen bei der Entgeltabrechnung,
    • keine lohnsteuerlichen Besonderheiten,
    • keine sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten und
    • keine Arbeitgeberbeiträge

    vorgesehen.

    Die Frühstart-Rente wird vollständig außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses organisiert. Gleichwohl werden Personalabteilungen und Entgeltabrechnungsstellen voraussichtlich vermehrt Fragen von Beschäftigten mit schulpflichtigen Kindern beantworten müssen. Es empfiehlt sich daher, die Grundzüge der Regelung zu kennen.

    Stand der Gesetzgebung

    Das Bundesministerium der Finanzen hat am 22.07.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Frühstart-Rente veröffentlicht. Das Gesetz befindet sich derzeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren und soll möglichst noch im Jahr 2026 abgeschlossen werden.

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