Schulabgänger: Kurzfristige Beschäftigung bleibt ohne Beiträge
Schulabgänger können übergangsweise versicherungsfrei arbeiten. Somit fallen in der Regel keine Abzüge an. Wichtig ist jedoch, dass die Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Eine nur übergangsweise ausgeübte Beschäftigung kann versicherungsfrei sein, wenn die Tätigkeit im Voraus befristet ist. Maximal ist ein Zeitraum von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr drin. Die Höhe des monatlichen Verdienstes spielt bei einer kurzfristigen Beschäftigung grundsätzlich keine Rolle. Entscheidend ist jedoch, dass eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung nur dann vorliegt, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Die Berufsmäßigkeit ist immer dann relevant, wenn der monatliche Verdienst über der Minijob-Grenze, also 2025 über 556,00 € im Monat liegt. Dann gilt es zu schauen, wie die weitere Zukunftsplanung, also die Zeit nach dem Job ausschaut. Steht zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung an, gibt es keine Probleme. In diesem Fall besteht während einer kurzfristigen Beschäftigung keine Berufsmäßigkeit. Anders ist es, wenn eine betriebliche Ausbildung angestrebt wird. In diesem Zusammenhang geht man nämlich von einer Berufsmäßigkeit des Jobs aus, wenn der monatliche Verdienst 556,00 € übersteigt. Die Folge: Sozialversicherungspflicht und entsprechende Beiträge. Das ist aber nicht der einzige Fall, denn auch bei folgenden Zukunftsplänen geht man von einer Berufsmäßigkeit der vorherigen kurzfristigen Beschäftigung aus:
- Beschäftigung, die keine Berufsausbildung ist, mit einem Verdienst über 556,00 €
- Duales Studium
- Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbare Freiwilligendienste
- Beginn eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit, auch wenn danach die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist
- Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter
- Freiwilliger Wehrdienst
Bei Fragen rund um die versicherungsrechtlichen Beurteilungen kurzfristiger Beschäftigungen hilft zum Beispiel die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle weiter.