Altersvorsorgereform verabschiedet
Am 27. März 2026 hat der Deutsche Bundestag das so genannte Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet und damit den Weg für eine umfassende Modernisierung der privaten Altersvorsorge frei gemacht. Mit dem neuen Gesetz sollen Bürgerinnen und Bürger ab 2027 renditeorientierter für das Alter vorsorgen können.
Was ändert sich durch die Reform der privaten Altersvorsorge?
Die Riester-Rente wird durch neue, flexiblere, renditenstärkere und kostengünstigere Produkte ersetzt. Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Öffnung der steuerlichen Förderung für ein Altersvorsorgedepot ohne Garantie. So können Bürgerinnen und Bürger von Kapitalanlagen mit höheren Renditechancen profitieren, zum Beispiel durch global gestreute Aktien, sogenannte ETF. Für Menschen, die ein höheres Sicherheitsbedürfnis haben, wird weiterhin auch der Abschluss von Garantieprodukten möglich sein.
Für mehr Orientierung bei der Anlageentscheidung wird ein kostengünstiges Standardprodukt geschaffen, das bei jedem Anbieter von Altersvorsorgeprodukten verfügbar sein wird. Zudem erhalten Bürgerinnen und Bürger künftig in der Auszahlungsphase der privaten Altersvorsorge mehr Flexibilität. Hier sollen neben lebenslangen Renten auch Zeitrenten angeboten werden.
Wie sieht es konkret mit der Zulagenförderung aus?
Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten. Aber die Berechnung der Zulage wird künftig beitragsproportional und damit wesentlich einfacher erfolgen.
Das heißt: Bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 € gibt der Staat für jeden gesparten Euro 50 Cent als Grundzulage dazu. Für weitere 1.440 €, die jährlich gespart werden (d. h. von 361 bis 1.800 €), gibt es 25 Cent pro gesparten Euro. Damit ist die Grundzulage für kleine bis mittlere Eigenbeiträge besonders hoch.
Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 Prozent auf jeden eingezahlten Euro; der Höchstbetrag von 300 € pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 € erreicht. Die bisherige Berechnung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt mit Einführung der beitragsproportionalen Zulage. Damit wird die Berechnung der Zulage besser nachvollziehbar und es werden leicht verständliche Anreize zur Ersparnisbildung gesetzt.