Säumniszuschläge: Ab 2026 auch für am Lastschriftverfahren teilnehmende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber 

    Unternehmen sind verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge bereits vor Ende des Abrechnungszeitraums zu überweisen. Kommen die Zahlungen zu spät an, werden Säumniszuschläge fällig. Das gilt ab 2026 auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die am Lastschriftverfahren teilnehmen.

    Wenn der Beitragsnachweis nicht fristgerecht eingereicht wird, sind wir verpflichtet, Ihre voraussichtlichen Beiträge zu schätzen. Liegt uns ein SEPA-Lastschriftmandat vor, wird dieser geschätzte Betrag termingerecht abgebucht. Sobald Ihr tatsächlicher Beitragsnachweis eingeht, verliert die Schätzung ihre Gültigkeit. Ergibt sich dabei, dass die geschätzten und abgebuchten Beiträge zu niedrig waren, wird auf den Differenzbetrag ein Säumniszuschlag fällig. Bisher wurde auf den Differenzbetrag kein Säumniszuschlag berechnet.

    Ab dem 1. Januar 2026 entfällt dies. Dann sind alle gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, für nicht oder verspätet gezahlte Beiträge Säumniszuschläge zu erheben. Daher ist es ab diesem Zeitpunkt besonders wichtig, dass Sie Ihren Beitragsnachweis rechtzeitig übermitteln. Nutzen Sie hierfür gerne unsere Übersichten zu Fälligkeitsterminen für Nachweise und Beitragszahlungen.

    Säumniszuschläge

    Wann entsteht ein Säumniszuschlag?
    Wenn Beiträge oder Beitragsvorschüsse nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt werden, fällt ein Säumniszuschlag an.

    Wie hoch ist der Säumniszuschlag?
    Für jeden begonnenen Monat, in dem ein Betrag rückständig ist, werden 1 % des offenen Betrags als Säumniszuschlag berechnet. Der offene Betrag wird dabei nach unten auf 50 € abgerundet. Es ist erlaubt, Beiträge mit unterschiedlichen Fälligkeitsterminen jeweils separat abzurunden, ohne sie vorher zusammenzurechnen.

    Kleinbeträge bis 150 €
    Ist der rückständige Betrag unter 150 €, muss kein Säumniszuschlag erhoben werden, wenn man diesen extra anfordern müsste.

    Säumniszuschläge sind nach § 24 SGB IV verpflichtend für alle gesetzlichen Krankenkassen vorgeschrieben. Für die gesetzliche Unfallversicherung gelten besondere Regeln (§ 169 SGB VII).

    Wann gilt eine Zahlung als geleistet?

    Laut § 3 Abs. 1 Satz 2 BVV gilt als Zahlungstag:

    1. Barzahlung: der Tag, an dem das Geld eingeht.
    2. Scheck, Überweisung oder Einzahlung: der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der Einzugsstelle gutgeschrieben wird
      – bei rückwirkender Gutschrift zählt das Datum des elektronischen Kontoauszugs der Einzugsstelle.
    3. Lastschrift (Einzugsermächtigung): immer der Fälligkeitstag.

    So vermeiden Sie Säumniszuschläge

    Bitte senden Sie den Beitragsnachweis so rechtzeitig, dass er spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages eines Monats (0:00 Uhr) bei uns eingeht. Eine Übermittlung erst am fünftletzten Bankarbeitstag reicht dafür nicht aus.

    Wochenenden, Feiertage sowie Heiligabend und Silvester gelten nicht als Bankarbeitstage.
    Die BAHN-BKK als bundesweite Krankenkasse hat ihren Sitz laut Satzung in Frankfurt am Main / Hessen. Die Fälligkeitstermine richten sich deshalb nach den Feiertagen in Hessen.